2026-1004910_Flughafen München_ Serviceleistungen im Bereich der Passagierbetreuung im Terminal 2
Description du marché
Serviceleistungen im Bereich der Passagierbetreuung und Steuerung im Terminal 2 des Flughafens München Der zeitliche Einsatzrahmen umfasst 365 Betriebstage pro Jahr. Das tägliche Einsatzzeitfenster ist von 04:30 - 23:30 Uhr. Innerhalb dieses Rahmens erfolgt die Leistungserbringung in definierten Zeitfenstern, die sich an Verkehrsaufkommen, Hochlastzeiten und der Mindestumsteigezeit (Minimum Connecting Time, MCT) relevanten Phasenorientieren. Abweichungen oder Anpassungen der Einsatzzeiten innerhalb des vereinbarten Leistungsrahmens sind zulässig und richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen (Flugplananpassungen, Hochlastzeiten) der Grenzkontroll- und Passagierflussprozesse. Hierbei wird seitens des AG auf Basis der Tagesplanung als Grundlage der Berechnung, eine potenzielle Leistungsanpassung folgendermaßen gefordert: - Leistungsanpassung deren Umfang bis +/- 10% betragen, müssen kurzfristig um-gesetzt werden (< 48 Std.) - Leistungsanpassungen deren Umfang +/- 10% - 25% beträgt, müssen innerhalb von 4 Wochen umgesetzt werden. - Leistungsanpassungen > +/- 25% müssen innerhalb von 6 Wochen umgesetzt werden. Das voraussichtliche Mengengerüst (Planwerte) umfasst den Tagestyp (z.B. Regelbetrieb, Hochlastbetrieb, das jeweilige Zeitfenster, die Anzahl eingesetzter Servicekräfte und die Einsatzdauer je Zeitfenster. In Hochlast- und Sonderzeiträumen kann ein erhöhter Personaleinsatz erforderlich werden. Der Auftragnehmer muss flexibel auf die besonderen Leistungsanforderungen reagieren. Der Auftragnehmer muss sicher stellen, dass er innerhalb des vereinbarten Leistungsrahmens in der Lage ist: - kurzfristige Anpassungen der Einsatzstärken vorzunehmen. - Leistungsschwerpunkte auf besonders belastete Prozessstellen zu verlagern, - zeitkritische Umsteiger vorrangig zu unterstützen. Anpassungen des Mengengerüsts erfolgen: - bedarfsorientiert, - abgestimmt zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, - ohne Begründung einer Mindestabnahmepflicht. Abrechnungsrelevant sind ausschließlich: - die tatsächlich erbrachten Einsatzzeiten, - die durch Leistungsnachweise bestätigten Einsätze. Das voraussichtliche Mengengerüst begründet keinen Vergütungsanspruch unabhängig von der tatsächlichen Leistungserbringung. Weitere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
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