Anpassung Konzessionsvertrag nach Art. 43 Abs. 1 RL 2014/23/EU
Description du marché
Am 12.01.1998 wurde zugunsten der BLG vor dem Notar Dr. Herbert Müffelmann (Bremen) mit der Urkundsnummer UR-Nr. 11/1998 eine Konzession im Wege eines erbbaurechtlichen Vertrages auf dem Gelände CT IV im Überseehafen in Bremerhaven begründet. Die Ausführung dieser Konzession ist an die EUROGATE GmbH & Co. KGaA, KG als verbundenes Unternehmen der BLG im Wege des Nutzungsüberlassung übertragen worden. Die Laufzeit des Erbbaurechts endet am 31.12.2048. Anfang 2025 traten die Erbbauberechtigte (BLG) und Ihre Nutzungsberechtigte (EG) an die Konzessionsgeberin heran und baten um Anpassung der Vertragslaufzeit. Dies wurde mit dem Erfordernis erheblicher kurzfristig erforderlicher Investitionen in die Zukunft des Containerterminals begründet. Ferner wurde um Zustimmung zur Übertragung des Haupterbbaurechtes von der BLG an die Nutzungsberechtigte (EG) gebeten (Auftragnehmerwechsel). Die zukünftige Erbbauberechtigte will das Containerterminal NTB auf den Stand der aktuellen Technik anpassen, um so einen reibungslosen zukünftigen Betrieb des Terminals zu ermöglichen unter Aufrechterhaltung ihrer übernommenen betrieblichen Pflichten. Dies dient insbesondere der Herstellung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Containerterminals und dem Klimaschutz. Die Nutzungsberechtigte zeigte hierbei in vertraulichen Gesprächen auf, warum und wieso im Konkreten eine Anpassung notwendig ist und welche Folgen die fehlende Aktualisierung der technischen Möglichkeiten für den Standort, damit für die Erbbauberechtigte und letztlich für die Eigentümerin haben würde. Die damit verbundenen und plausibel dargestellten erheblichen wirtschaftlichen Mindermöglichkeiten und Bestandsgefahren im Verlauf einer unveränderten Fortführung des Erbbaurechts haben die Eigentümerin davon überzeugt, dass eine Anpassung des bisherigen Erbbauvertrages durch (i) Auftragnehmerwechsel, (ii) Verlängerung und (iii) Vertragsänderungen im Übrigen in beiderseitigem Interesse ist. Insbesondere versteht die Eigentümerin durch die detaillierte Darlegung der Nutzungsberechtigten, welche Risiken im Zuge der globalen technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen auf den Terminalbetrieb bis Ende der derzeitigen Konzessionslaufzeit am 31.12.2048 einwirken und das auf diese Risiken eine Reaktion erforderlich ist. Die Risiken konnten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 12.01.1998 von beiden Vertragsparteien nicht bedacht werden, da sie sich aus Entwicklungen und vor allem die Geschwindigkeit des Fortschreitens und der Entstehung moderner Technologien in einem Ausmaß niederschlagen, welches für einen verständigen Dritten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht antizipierbar gewesen war. Maßgebender Teil dieser Risiken sind die Auswirkungen der Geschwindigkeit in der Weiterentwicklung moderner Digitalisierung in direkter Anwendung auf den Logistikbetrieb, welche durch entsprechende Technologieeinsätze eine erhebliche Verkürzung von Lade- bzw. Umladevorgängen an einem Terminal ermöglichen, als auch eine erhebliche zeitliche Optimierung der Abfertigung und Versorgung von Seeschiffen. Dies führt zu einem deutlich gesteigerten Umschlag auf der gleichen Terminalfläche im Gegensatz zur Beibehaltung bisherig vorhandener technologischer Anwendungen. Bedingt durch die Mechanismen des Marktes bedeutet die Nichtwahrnehmung dieser modernen Möglichkeiten einen erheblichen Wettbewerbsnachteil für den Terminalbetrieb, welcher langfristig nicht mehr kompensierbar wäre gegenüber moderner ausgestatteten Wettbewerbsterminals, z.B. auf der Nordrange. Die Betreiberin wird daher erheblich in die Erneuerung der Terminalinfrastruktur investieren und benötigt aus diesem Grunde entsprechende Sicherheiten zum Zwecke der Refinanzierung der Maßnahmen. Die Sicherheit besteht in einer Verlängerung der Konzessionszeit über das Kalenderjahr 2048 hinaus (Amortisation). Konkret ist eine Verlängerung bis zum 31.12.2075 erforderlich. Die Eigentümerin wird über diese erbetene Vertragsänderung hinaus keine eigenen Mittel zu den notwendigen Investitionen beitragen oder sonstige einer staatlichen Beihilfe unterliegenden Schritte oder Maßnahmen tätigen, welche das wirtschaftliche Betriebsrisiko der Konzessionärin abmildern bzw. verlagern und somit zu einer Verzerrung des Marktes beizutragen geeignet wären. Die Konzessionsgeberin hat sich nach Abwägung aller Entscheidungsoptionen daher entschieden gemäß §§ 154, 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB, welcher auf Art. 43 Abs. 1 lit. c) RL 2014/23/EU basiert und unter Einbeziehung des Erwägungsgrundes Nr. 76 der RL 2014/23/EU in ihre Entscheidungsfindung, dass Sie das Vorhaben der Nutzungsberechtigten unterstützt. Sie hat in Ihrer Entscheidungsfindung auch die aktuelle Rechtsprechung des EuGH vom 29.04.2025 (Rs. C-452/23) einfließen lassen. Demnach dürfen Konzessionen, welche sich mit stark ändernden extremen Rahmenbedingungen konfrontiert sehen, welche die Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Unterschrift der Konzession nicht absehen konnten, angepasst werden dürfen. Sie hat hierzu den vorhandenen Erbbaurechtsvertrag vom 12.01.1998 mit nachfolgenden Änderungen rechtlich an die veränderten Umstände angepasst - ohne den Grundcharakter der Konzession zu verändern - und plant diese Vertragsanpassung am 30.06.2026 vor der Anwaltsnotarin Frau Dr. Beckmann-Petey,Lloyfort Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG, Hansator 17 in 28217 Bremen notariell zu beurkunden. Einen entsprechenden Vergabevermerk mit einer genaueren Darstellung Ihrer Erwägungsgründe stellt die Konzessionsgeberin unter diesem Link https://bi-medien.de/ausschreibungsdienste/ausschreibungen/D461963129 zur Verfügung. Es wird ausdrücklich auf die dort hinterlegten weiteren vertieften Inhalte verwiesen. Mit Rücksicht auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Konzessionärin sind geheimhaltungspflichtige Inhalte geschwärzt worden und werden nicht der Öffentlichkeit im Rahmen der Darstellungen des Vergabevermerkes zur Verfügung gestellt werden.
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