Betriebsärztliche Versorgung Augsburg
Description du marché
Ab dem 01.01.2025 muss für den Internen Service Augsburg mit den Agenturen für Arbeit (AA) Augsburg, Donauwörth, Ingolstadt und Kempten-Memmingen inkl. Geschäftsstellen (Gst) sowie den Familienkassen und den Jobcentern (JC) Augsburg Stadt, Augsburger Land, Wittelsbacher Land, Donau-Ries, Neu-Ulm, Dillingen a. d. Donau, Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen, Pfaffenhofen a. d. Ilm, Kempten, Lindau, Ostallgäu, Memmingen und Unterallgäu die betriebsärztliche Versorgung sichergestellt werden. Die Leistung wird in 21 Losen vergeben. Es kann ein Angebot auf ein Los, mehrere oder alle Lose abgegeben werden. Los 1: AA Augsburg inkl. Gst. Das Vertragsverhältnis beginnt am Tag der Zuschlagserteilung. Frühester Leistungsbeginn ist ab 01.01.2025; die Leistung endet zum 31.12.2030. Grundsätzlich wird angestrebt den Zuschlag mit einer Vorlaufzeit von ca. 4 Wochen zum Leistungsbeginn zu erteilen. Der Zeitraum zwischen Zuschlagserteilung bis zum tatsächlichen Leistungsbeginn dient den erforderlichen Terminabstimmungen und Vorbereitungen zwischen den Vertragsparteien. Kann die o. g. Vorlaufzeit nicht eingehalten werden, müssen die erforderlichen Terminabstimmungen und Vorbereitungen unverzüglich erfolgen. Zu beachten ist, dass pro Los für die betriebsärztliche Versorgung eine Betriebsärztin/ein Betriebsarzt mit der erforderlichen Fachkunde als ständige Ansprechpartnerin/ständiger Ansprechpartner zur Verfügung stehen muss, für Krankheits- und Urlaubszeiten muss eine fachkundige Vertretung (vgl. Kapitel I.3) benannt werden. Als Betriebsärztinnen/Betriebsärzte dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes verpflichtet, darf dieser nur eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt einsetzen, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der Auftragnehmer, dass der eingesetzte Arzt/die eingesetzte Ärztin eine gültige Approbationsurkunde besitzt. Die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde wird bei Ärztinnen/Ärzten als gegeben angesehen, die nachweisen, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen, § 3 DGUV Vorschrift 2. Abweichend davon genügt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde unter den Voraussetzungen des § 6 DGUV Vorschrift 2. Ärztinnen/Ärzte in Weiterbildung dürfen nicht als Betriebsärztin/Betriebsarzt bestellt werden. Weitere Informationen sind der Leistungsbeschreibung und dem Leistungsvezeichnis zu entnehmen.
Pouvoir adjudicateur
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