bonnorange AöR - Dienstleistungsauftrag für die Annahme und Verwertung von Straßenkehricht aus dem Stadtgebiet Bonn, aufgeteilt in 3 Losen
Description du marché
a) Art und Herkunft der Abfälle, Abfallmengen In den linksrheinischen Stadtbezirken Bonn und Hardtberg fallen jährlich mehrere Tonnen Straßenkehricht an, die durch Straßenreinigungsfahrzeuge des Auftraggebers (Groß-, Kompakt- und Kleinkehrmaschinen) aufgenommen werden. Die Zusammensetzung des Maschinenkehrgutes steht in Abhängigkeit zur Jahreszeit und zum jeweiligen Kehrgebiet und kann daher im Jahresverlauf variieren. Bei den Mengen handelt es sich um Schätzmengen. Bei geringerer Menge reduziert sich der Auftragswert, bei höheren Mengen erhöht sich der Auftragswert entsprechend. b) Annahme der Abfälle an vom Auftragnehmer benannten Annahmestellen Der Auftragnehmer nimmt die Abfälle von der bonnorange AöR an. Der Straßenkehricht wird direkt aus den Kehrmaschinen (Groß-, Kompakt- und Kleinkehrmaschinen) abgeladen. Die vorgesehene Fläche muss für das Abkippen geeignet sein. Die Annahmestellen müssen sich linksrheinisch, in einem Radius von 12 km Luftlinie von der Betriebsstätte der bonnorange AöR auf dem Gelände der MVA Bonn (Immenburgstraße 22, 53121 Bonn) befinden. Ein Abweichen von dieser Standortvorgabe ist wegen der internen Transportlogistik grundsätzlich ausgeschlossen, da ein Großteil der Kehrmaschinen aufgrund ihrer Geschwindigkeitsbegrenzung nur die ein innerstädtische Brücke nutzen könnten, aber nicht die beiden Autobahnbrücken. Die Annahmestellen müssen folgende Anforderungen erfüllen: ? Amtlich geeichte Lkw-Waage für die Verwiegung von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 40 t auf dem Standort ? Ausreichende Dimensionierung für das Befahren und Entladen von Kehrmaschinen und Hakenliftfahrzeugen mit einer Gesamtlänge von bis zu 19 m und einer Höhe von bis zu 4 m Der Auftraggeber ist berechtigt, sich vor der Beauftragung von der korrekten Beschaffenheit der Annahmestellen zu überzeugen. Die Annahme hat montags bis freitags zwischen 07.00 und 16.00 Uhr und samstags zwischen 07.00 und 14.00 Uhr zu erfolgen. Kann der Auftragnehmer diese Termine im Einzelfall nicht einhalten, ohne dies im Vorfeld einvernehmlich und schriftlich mit dem Auftraggeber abgestimmt zu haben, ist der Auftraggeber berechtigt, den Straßenkehricht einem Dritten anzuliefern. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anlieferungen vorrangig übernommen werden. Hierbei sollte eine maximale Aufenthaltsdauer der Fahrzeuge des Auftraggebers von einer halben Stunde pro Anlieferung nicht überschritten werden. Die Regeldauer der Verwiegung und Entladung ist im Angebot anzugeben. Mit dem Angebot ist ein "Notfallplan" vorzulegen aus dem ersichtlich ist, welche Maßnahmen geplant sind, um die Annahme auch bei Nichtbetrieb der genannten Annahmestellen sicherzustellen. Der Straßenkehricht ist vom Auftragnehmer an den Annahmestellen im Beisein des Auftraggebers zu verwiegen. Dabei hat der Auftragnehmer sich von der Verwertbarkeit des angelieferten Straßenkehrichts nach den Vorgaben des Abschnitts c) zu überzeugen. Der Auftragnehmer trägt das Risiko und die Kosten, die ihm im Rahmen der Behandlung und Verwertung zusätzlich entstehen, wenn aus seiner Sicht bei der Annahme die Nicht-Verwertbarkeit des Straßenkehrichts nicht auf dem Wiegeschein vermerkt ist. Der Auftraggeber erhält von der Verwiegung einen Wiegeschein. c) Verwertung Mit Abgabe des Angebotes ist eine Annahmeerklärung der für die Behandlung des Straßenkehrichts in Anspruch zu nehmenden Unternehmen - soweit dies nicht durch den Auftragnehmer selbst erfolgt - dem Auftraggeber vorzulegen. Gleichzeitig ist das Behandlungsverfahren (einschl. der zu erreichenden Verwertungsquote) genau zu beschreiben. Zertifikate der Behandlungsanlage sind beizufügen. Soweit das Erstellen von Analysen notwendig ist, hat diese der Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beauftragen. Transportkosten zwischen den Annahmestellen und den Verwertungsstellen trägt der Auftragnehmer. Aufgrund der Umweltzone in der Bundesstadt Bonn dürfen nur Fahrzeuge eingesetzt werden, die über eine grüne Schadstoffplakette verfügen. Der Auftragnehmer hat dies bei seinen Planungen zu berücksichtigen.
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