Der Landkreis Prignitz beabsichtigt die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über ÖPNV-Busverkehre und Linienbedarfsverkehre als Gesamtleistung nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB im Gebiet des Landkreises Prignitz und auf abgehenden Linien.
Description du marché
Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 3 Abs. 3, 5 ÖPNVG BB i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO 1370/2007, mit Wirkung zum 01.08.2026 die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) über ÖPNV-Busverkehre und Linienbedarfsverkehre im Zuständigkeitsgebiet des Landkreises Prignitz als Gesamtleistung in Form einer Inhouse-Vergabe (Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB). Gegenstand des zu vergebenden ÖDA sind öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen im Linienverkehr und Linienbedarfsverkehre, welche in den Fahrplantabellen (Anlage 1 zum Ergänzenden Dokument) mit einem „R“ gekennzeichnet sind, im Gebiet des Landkreises Prignitz und auf abgehenden Linien. Die zum Betriebsbeginn (siehe Ziff. 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe 2.1.4 Buchst. D.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf ca. 3,7 Mio. Fahrplan-Kilometer. Das setzt sich zusammen aus 3,6 Mio. Fahrplan-Kilometer für den Linienverkehr und 80.000 gefahrene Kilometer Linienbedarfsverkehr pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehre nach § 42 PBefG und Linienbedarfsverkehre nach § 44 PBefG, die als Gesamtleistung vergeben werden. Der Betreiber soll während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags umfangreiche Investitionen in Elektrobusse und die dazugehörige Infrastruktur tätigen; die Beschaffung ist sachlich aufgrund des SaubFahrzeugBeschG gerechtfertigt. Die Unterauftragsvergabe ist mit der Maßgabe zulässig, dass der Betreiber den bedeutenden Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst erbringt. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der VO 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der ÖDA wird, um auf sich ändernde Rahmenbedingungen reagieren zu können, Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot in Abhängigkeit vom Nahverkehrsplan, von sich verändernden Verkehrsbedürfnissen, von Kundenanforderungen, von strukturellen Rahmenbedingungen oder von ordnungspolitischen Vorgaben sowie zur Erreichung von Umwelt- und Klimazielen anzupassen ist. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Auftrag wird ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt vergeben, weil die Direktvergabevoraussetzungen vorliegen. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2.1.4. verwiesen.
Pouvoir adjudicateur
Recevoir les prochains marchés Transport routier & aérien en Allemagne par email
Alerte quotidienne · 7 000 nouveaux marchés/jour
Pas de spam · Désabonnement en 1 clic