Direktvergabe einer Dienstleistungskonzession für ein Kleinfahrzeugsystem gemäß Art 5 Abs 4 der VO (EG) Nr. 1370/2007
Description du marché
Die Verkehrsverbund Kärnten GmbH beabsichtigt, den herkömmlichen Öffentlichen Verkehr ergänzende Verkehrsdienstleistungen auf Anforderungsbasis mit Kleinfahrzeugen (so genannter "MikroÖV") beim derzeitigen Kraftfahrlinienbetreiber im Gemeindegebiet der Stadt Wolfsberg zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Verkehrsdienste in Form eines Dienstleistungskonzessionsvertrages. Es ist eine besondere Genehmigung gemäß Kraftfahrliniengesetz (KflG) erforderlich. Es handelt sich gegenständlich um eine Zusatzbestellung gemäß § 23 KflG. Hauptzielgruppe: Früh- und Schichtpendler, Touristen, Senioren, einzelfahrende Sonstige. Hauptort der Ausführung ist das Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Wolfsberg. Verpflichtende Teilnahme am Verkehrsverbund: Für Fahrpreisgestaltung und Tarifanwendung im Betrieb der Verkehrsdienste gelten die Verbundvorgaben des Verkehrsverbundes Kärntner Linien. Eine Verbundabgeltung sowie Fahrpreisersatz-Anteile (für die Schüler- u. Lehrlingsfreifahrt) werden gemäß der Allgemeinen Vorschrift der Verkehrsverbund Kärnten GmbH von dieser ausbezahlt und sind nur im kalkulatorischen Sinne Gegenstand des hier gegenständlichen Dienstleistungskonzessionsvertrages. Die jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung liegt mit ca. € 650.000,- unter dem in Art 5 Abs 4 VO (EG) 1370/2007 definierten Schwellenwert von € 1.000.000,- durchschnittlichem Auftragswert pro Jahr. Die Auftraggeberin behält sich - unter Berücksichtigung der vergebenen Schwellenwerte - ausdrücklich die Bestellung weiterer Verkehrsdienste (etwa Verkehr für zusätzliche Zielgruppen an schulfreien Tagen) sowie eine Förderung der Fuhrpark-Dekarbonisierung im Sinne einer Vertragsergänzung/Vertragsänderung im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung an den künftigen Betreiber als Konzessionsnehmer vor, wenn zusätzliche und/oder geänderte Verkehrsdienstleistungen erforderlich sind und eine Trennung dieser zusätzlichen Dienstleistungen von der ursprünglichen Dienstleistung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber und den Betrieb möglich ist oder eine Trennung zwar möglich wäre, die zusätzlichen Dienstleistungen aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind. Festgehalten wird, dass es sich gegenständlich um eine Direktvergabe handelt. Diese Verfahrensart lässt sich im Pflichtfeld auf enotices2 nicht anpassen, sodass die verpflichtend zu wählende Verfahrensart lediglich als Platzhalter anzusehen ist. Festgehalten wird weiters, dass nach derzeitigem Stand noch nicht absehbar ist, ob die Verkehrsverbund Kärnten GmbH oder eine sonstige regionale Gebietskörperschaft gegenständlich als zuständige Behörde fungiert, doch bleibt die Art des geplanten Vergabeverfahrens und die möglicherweise betroffenen Dienste und Gebiete unverändert.
Pouvoir adjudicateur
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