Direktvergabe eines kleinen Übergangsvertrags über Personenbeförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr auf den Linien 933/933A im Landkreis Göppingen nach Art. 5 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007 bis zur wettbewerblichen Ausschreibung dieser Linien als Teil des Linienbündels 1 „Stadtverkehr Göppingen“.
Description du marché
Der Landkreis Göppingen beabsichtigt als Aufgabenträger und zu-ständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, mit Wirkung zum 01.12.2025 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege der Direktvergabe eines kleinen Übergangsvertrags gem. Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007 für einen Zeitraum von 6 Monaten. Die Direkt-vergabe dient zu Überbrückung und zum geordneten Übergang in ein europaweites Wettbewerbsverfahren für das Linienbündel 1 „Stadtverkehr Göppingen“, zu dem die Linien 933 und 933A künftig gehören. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 933 und 933A. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf 190.000 Fahrplan-Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Bei der Verkehrsbedienung sind die Anforderungen Nahverkehrsplans des Landkreises Göppingen (abrufbar unter: https://cloud.landkreis-goeppingen.de/index.php/s/bcFSKKbJyNKc7iT) i.V.m. den Anforderungen „Umsetzung des Nahverkehrsplans 2015“ (abrufbar unter: https://buergerinfo.landkreis-goeppingen.de/getfile.asp?id=11018&type=do einzuhalten, auf das diese Vorabbekanntmachung verweist. Die in Bezug genommenen Dokumente sind öffentlich zugänglich (§ 8a Abs. 2 S. 5 PBefG). Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge (TVN-BW) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunter-nehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis Göppingen kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Auftrag wird ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt vergeben, weil die Direktvergabevoraussetzungen vorliegen. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2.1.4. verwiesen.
Pouvoir adjudicateur
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