Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Stadt- und Regionalverkehr im Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark einschließlich abgehender Linien in die Landkreise Havelland, Teltow-Fläming Wittenberg und in die Städte Berlin, Potsdam und Brandenburg an der Havel.
Description du marché
Der Landkreis Potsdam-Mittelmark beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 3 Abs. 3 ÖPNVG Brandenburg i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die regiobus Potsdam Mittelmark GmbH, Brücker Landstraße 22, 14806 Bad Belzig, +49 (0)33841 99-300, www. regiobus.pm) direkt zu vergeben (Betreiber). Der beabsichtigte ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste im Stadt- und Regionalverkehr auf dem Gebiet des Landkreises. Der ÖDA bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8. Hierzu gehören Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. 1. § 42 PBefG (Linienverkehre), 2. § 43 PBefG (Sonderformen des Linienverkehrs), 3. § 44 PBefG (Linienbedarfsverkehre). Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Linienverkehre gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 12,5 Mio. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe Verfahren/Verfahren/Zusätzliche Informationen) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG.
Pouvoir adjudicateur
Recevoir les prochains marchés Transport routier & aérien en Allemagne par email
Alerte quotidienne · 7 000 nouveaux marchés/jour
Pas de spam · Désabonnement en 1 clic