Feuerwehr Bocholt: Lieferung eines Löschgruppenfahrzeugs LF20KatS
Description du marché
Los 1: Zum Zeitpunkt der Auslieferung muss das Fahrzeug der zu diesem Zeitpunkt gültigen Zulassungsordnung, den anerkannten Regeln der Technik, Vorschriften über elektr. Anlagen (VDE / DIN-Normen) und den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Das zu liefernde System ist auf folgende Beanspruchungen auszulegen: - Lebensdauer: ca. 20 Jahre - Fahrleistung: ca. 150.000 km Bei der Ausführung des Auftrages sind zu berücksichtigen: - DIN EN 1846 - DIN 14 530-8:2021 - Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) - VDE-Vorschriften über elektrische Anlagen - RL 95/54/EG mit Genehmigungszeichen (e1 für Deutschland) - sonstige in Betracht kommende anerkannte Regeln der Technik - UVV Feuerwehren - UVV Gesundheitsdienst - ISO 9000 ff. Los 2: Es ist besonderen Wert darauf zu legen, dass zusammengehörige Ausrüstung logisch zusammengehörig gelagert wird. Alle Gerätelagerungen müssen gut erreichbar sein. Die beschriebenen Ausrüstungsgegenstände aus den Losen Beladung und Anlagen sind mit den nach DIN erforderlichen Halterungen auszustatten und zu montieren. Bei bestimmten Ausrüstungsgegenständen in Los 2 sind Lieferung und Montage direkt vorgesehen z. B. Ladegeräte, Handlampe, etc. Diese Positionen sind deutlich mit Lieferung, Montage des Gerätetyps beschrieben. Alle anderen Beladungsgegenstände die verbaut werden müssen sind in den Anlagen beschrieben. Schwere Gerätschaften sind nach Möglichkeit tief zu lagern. Lagerung der gesamten feuerwehrtechnischen Beladung und Ausstattung auf Auszügen, Schwenkwänden, Schubladen, etc. nach Beschreibung und Vorgabe des Leistungsverzeichnisses. Auf ausreichenden Freiraum zur einfachen Lagerung und Verstauung (auch im nicht mehr neuverpackten zustand) ist zu achten. Für die gesamte feuerwehrtechnische Beladung ist bei Angebotsabgabe ein vorläufiger Beladeplan beizufügen. Ein detaillierter Beladeplan wird erst nach Auftrag und Baubesprechung gefordert und muss vom Auftragnehmer freigegeben werden. Nicht im Beladeplan enthaltene Ausrüstungsgegenstände sind explizit zu benennen. Gleiches gilt für Ausrüstungsgegenstände deren Verlastung fraglich ist und abschließend nicht definitiv beurteilt werden kann.
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