Generalplanerleistung für Sanierung und Erweiterung - Feuerwehrgebäude OT Friedrichsthal "FFW Nord" als gemeinsame Ortsfeuerwehr für Friedrichsthal und Malz
Description du marché
Planungsleistungen: Die Stadt Oranienburg beabsichtigt Planungsleistungen der Leistungsphasen 1-8 der HOAI an einen Generalplaner für folgende Leistungsbilder zu vergeben: - Objektplanung Gebäude und Innenräume, - Objektplanung Freianlagen, - Objektplanung Verkehrsanlagen, - Fachplanung Tragwerksplanung - Fachplanung Technische Ausrüstung - Besondere Leistungen für Brandschutz und Bauphysik - Besondere Leistungen für Raumakustik Die Beauftragung der Planungsleistungen erfolgt stufenweise: Zunächst werden nur die Leistungsphasen 1 bis 2 HOAI der vorgenannten Leistungsbilder, inkl. der diesen Leistungsphasen und Leistungsbildern zugeordneten besonderen Leistungen (siehe hierzu Anlage 3 "Preisblätter"), beauftragt. Die Stadt Oranienburg beabsichtigt, die Leistungsphasen 3 bis 8 entsprechend dem weiteren Planungsprozess nach den im Einzelnen im Vertrag geregelten Bedingungen stufenweise zu beauftragen. In den ersten Leistungsphasen soll die Bauvoranfrage bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde gestellt werden. Dabei sollen folgende rechtliche Aspekte betrachtet werden: Bauplanungsrecht, Denkmalschutz, Natur- bzw. Baumschutz, Emissionsschutz, Stellplatzbedarf und alle anderen öffentlich-rechtliche Belange die notwendig sind, um einen positiven Vorbescheid zu erzielen. Im Züge der Bauvoranfrage sollte als erstes geprüft werden, ob die Größe der städtischen Flurstücke 500/2 und 501 bzw. 1788 für die Bedarfsanforderungen der neuen Feuerwehr ausreichen würde, oder ob die dahinterliegenden Flurstücke 502 und 503 noch hinzugezogen werden müssen. Grundsätzlich soll so nah wie möglich am Innenbereich geplant werden (siehe gestrichelte rote Linie im Flurkartenauszug). Hierbei ist anzumerken, dass die Darstellung der Grenze zwischen Innen-und Außenbereich (§34,35 Baugesetzbuch) im Flurkartenauszug eine Annahme ist. Die Grenze zwischen Innen-und Außenbereich (§34,35 Baugesetzbuch) wäre im Zuge der Bauvoranfrage ebenfalls zu klären. Die Option zur Beauftragung der weiteren Leistungsphasen behält sich der Auftraggeber vorbehaltlich einer positiven Bauvoranfrage ausdrücklich vor. Zur Übernahme weiterer Leistungsphasen werden die Bieter verpflichtet. Sollten die baurechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, besteht kein Rechtsanspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber auf Beauftragung von Leistungen über die Leistungsphase 2 hinaus.
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