Generalplanerleistungen im Rahmen der Erweiterung der Klassenräume der Augustinerschule in Friedberg
Description du marché
Die Augustinerschule ist eine Gymnasium mit Oberstufe im Wetteraukreis. Im Zuge der Maßnahme 'Erweiterung der Klassenräume der Augustinerschule in Friedberg', soll eine barrierefreie Erweiterung entstehen. Der genaue Standort des Neubaus ist zu prüfen. Es ist denkbar, dass auf dem momentan als Lehrer-parkplatz genutzten Teil des Grundstücks an das bestehende Gebäude N der Schule angebaut werden kann, aber auch die Prüfung der Möglichkeiten auf dem Goetheplatz sind Bestandteil der Beauftragung. Eine bauliche Anbindung an das Gebäude N wird voraussichtlich nicht umgesetzt, da sich an der Stirnseite des N-Baus die naturwissenschaftlichen Räume befinden, welche nicht verändert werden sollen. Aus technischer Sicht ist eine Anbindung zu favorisieren. Der beigefügte Übersichtsplan stellt die derzeitige Bebauung dar, wobei der Erweiterungsbau nur beispielhaft gekennzeichnet ist. Die Wahl eines geeigneten Standortes ist zu prüfen. Es soll die maximal mögliche Ausnutzung der Fläche realisiert werden, wobei möglichst nutzflächenoptimiert geplant werden muss. Bzgl. der Geschossigkeit des Neubaus muss berücksichtigt werden, dass die Sicht auf den Altbau nicht eingeschränkt wird. Hierfür und aufgrund weiterer möglicher denkmalschutzrechtlicher Belange ist eine enge Abstimmung zwischen Wetteraukreis, Planungsbüro und Denkmalpflege notwendig. Ebenso ist es notwendig ein besonderes Augenmerk auf die Baustelleneinrich-tung und -andienung zu legen, da das Baufeld und die umliegende verfügbare Fläche gering ausfällt. Da die zu bebauende Fläche sehr gering ausfällt und die Umgebungsbebauung denkmalgeschützte Fassaden aufweist, ist hier ein besonderes Augenmerk auf die Ausgestaltung der Fassade und die Form des Anbaus zu legen. Hierfür ist es notwendig, dass mehrere Entwürfe vorgelegt werden und diese ggf. auch zu überarbeiten sind, sowie nach Abstimmung mit dem Bauherren bis zu drei 3D-Modelle angefertigt und ggf. nachgearbeitet werden, um die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde zu erhalten. Bei der Planung ist es ebenfalls notwendig, dass das Kunstwerk, welches an der Stirnseite des N-Baus installiert ist, in die Fassade des Neubaus integriert wird. Weitere Einzelheiten sowie den Umfang der zu erbringenden Generalplanerleistungen und den vorgesehenen Stufen A und B entnehmen Sie bitte der als Anlage 01 beigefügten Bau-, Objekt- und Leistungsbeschreibung. Die Bieter können nur ein Honorarangebot (gem. Anlage 11 Angebotsvordruck im Excel-Format oder Anlage 12 Angebotsvordruck im pdf-Format) für die Baumaßnahme abgeben. Die entsprechenden anrechenbaren Kosten sind bereits in dem Angebotsvordruck vorgegeben und dürfen nicht verändert werden. Dies gilt ebenfalls für den weiteren Inhalt. Die Leistungen werden stufenweise beauftragt. Zunächst erfolgt die Beauftragung der Leistungsphasen 1-4 (Stufe A), sowie nach Abruf und schriftlicher Benachrichtigung, die der Leistungsphasen 5-9 (Stufe B). Der Auftragnehmer generiert durch die Stellung eines Angebotes für den kompletten Leistungsumfang keinen Anspruch auf die Beauftragung der Stufe B. Der Auftraggeber darf die Leistungen der Stufe B ohne vorherige Durchführung eines weiteren Vergabeverfahrens an den Auftragnehmer beauftragen, bzw. ohne Benennung von Gründen von einer weiteren Beauftragung absehen (siehe § 3 Besondere Vertragsbedingungen). Mit der Einreichung seines Angebotes verpflichtet sich der Auftragnehmer die folgenden Leistungen des Titels 2 später zu erbringen, da deren Umfang im Vorfeld nicht vollumfänglich ersichtlich sind (z. B. wegen noch fehlender Planungsgrundlage oder noch fehlender Bestandsaufnahme): 1. Für die Leistungen der Bauphysik betreffend Raumakustik erfolgt keine Preisabfrage, da noch nicht feststeht, welche Räume im Neubau später untersucht werden müssen. Dies erfolgt in Abstimmung mit der Facheinheit. 2. Für die Leistungen für den Brandschutz nach AHO muss unter Berücksichtigung der Baumaßnahme ein Brandschutzkonzept erarbeitet werden. Da der Umfang noch nicht feststeht, bzw. dieser erst nach Fertigstellung näher definiert werden kann, erfolgt keine Preisabfrage. Vor Abruf dieser Leistungen (1. und 2.) treffen der Auftraggeber und der Auftragnehmer eine Honorarvereinbarung.
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