Interessenbekundungsverfahren Tennisanlage
Description du marché
Die Stadt Mülheim-Kärlich mit rund 11.500 Einwohnern gehört zur Verbandsgemeinde Weißenthurm, die insgesamt rund 35.000 Einwohner zählt und mitten im Neuwieder Becken zwischen den Städten Koblenz, Neuwied und Andernach liegt. Die Stadt ist Eigentümerin des Grundstückes in der Gemarkung Mülheim, Flur 25, Parz. Nr. 486/4, 9.469 m², auf dem sich eine Tennisanlage mit einer Tennishalle mit integrierten Sanitär- / Umkleideräumen und angeschlossener Gastronomie sowie vier Außentennisspielplätzen befindet. Das Objekt ist noch bis zum 31.08.2026 verpachtet. Die Stadt Mülheim-Kärlich beabsichtigt, die bestehende Tennisanlage zu veräußernt und das Grundstück über einen Erbbaupachtvertrag zu verpachten. Zur Bewertung der Anlage ist deshalb ein Gutachten über den Verkehrswert beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Mayen eingeholt worden, das einen Gebäudewert von 135.000,00 Euro und einen Bodenwert von 405.000,00 Euro vorsieht. Der Stadtrat hat beschlossen, die Gebäude der Tennisanlage zu veräußern sowie für den Grund und Boden einen Erbbaurechtsvertrag abzuschließen. Wobei aus rechtlichen Gründen der Erbbauzins 5 % des Bodenrichtwertes nicht unterschreiten darf. Vorab soll für die Veräußerung bzw. Verpachtung der Tennisanlage dieses Markterkundungsverfahren durchgeführt werden. Die folgenden Kriterien werden im Rahmen des sich anschließenden Wettbewerbs maßgeblich sein: • Nutzungswunsch der Stadt: sportliche Nutzung der Anlage, mit Weiterführung von mindestens einem Tennisplatz, sowie Fortführung des Gastronomiebereiches, Ertüchtigung der Anlage zumindest in einen gebrauchsfähigen Zustand (siehe Details im Gutachten). • Kaufpreis: wird im Rahmen des sich anschließenden wettbewerblichen Verfahrens ermittelt und darf aus rechtlichen Gründen 135.000,00 € netto nicht unterschreiten. • Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages: wird im Rahmen des sich anschließenden wettbewerblichen Verfahrens ermittelt. • Erbbauzins: wird im Rahmen des sich anschließenden wettbewerblichen Verfahrens ermittelt, wird 5 % jedoch nicht unterschreiten. • Im Hinblick auf das festzusetzende Planungsrecht sollen folgende Festsetzungen als unzulässig angegeben werden: o Vergnügungsstätten (insbesondere in Form von Spiel- und Automatenhallen, Spielcasinos, Wettbüros, Wettannahmestellen Nachtlokalen, Sexshops) o Bordellbetriebe und vergleichbare Nutzungen, in denen der gewerbsmäßigen Prostitution nachgegangen wird (z.B. Privatclubs/ Swinger-Clubs, Kontaktsaumen, Anbahnungsgaststätten) o Religionsgemeinschaften. Vgl. auch Homepage der Stadt Mülheim-Kärlich: www.muelheim-kaerlich.de Sofern Interesse an dem Verfahren besteht, bekunden Sie dieses formlos gegenüber der Kontaktstelle als E-Mail an die folgende Adresse. An diese Adresse sind auch Fragen zu richten. katharina.strauss@kunzrechtsanwaelte.de Es reicht eine Aussage zur Interessensbekundung, inhaltliche Anforderungen werden nicht gestellt.
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