Investorenwettbewerb Freizeitbad Tauris
Description du marché
Die Immobilie geht in das Eigentum des Investors über. Mindestkaufpreis ist 1,00 €. Der Energieausweis ist beantragt. Im Rahmen der Sanierungsplanung wurde ein Energieberatungsbericht erstellt, der auf Antrag eingesehen werden kann. Er enthält erste Informationen zum Energiebestand. Hinsichtlich des Grundstücks gibt es zwei Alternativen: a) Es wird ein Erbbaurechtsvertrag mit einem jährlichen Pachtzins von mindestens 5 % des Bodenwertes geschlossen. Der zu entrichtende Erbbauzins wird grundsätzlich an eine Preisindexklausel gebunden werden. Weiterhin behält sich die Stadt Mülheim-Kärlich vor, den jährlichen Erbbauzins anzupassen, soweit durch Realisierung weiteren Planungsrechtes eine Bodenwertsteigerung erzielt wird. In diesem Fall wird der dann gültige Bodenrichtwert die bisherige Bemessungsgrundlage ersetzen. Der Abschluss des Erbbaurechtsvsertrages steht unter Vorbehalt der kommunalaufsichtlichen Genehmigung. oder b) Die Stadt Mülheim-Kärlich verkauft den Grund und Boden des Freizeitbads zum Preis von mindestens 1.071.000 €. Sollte innerhalb von 10 Jahren beginnend ab dem Folgejahr der Beurkundung ein neuer Bebauungsplan in Kraft treten, der eine höherwertige Bebauung als zum Zeitpunkt des Vertrags-abschlusses zulässt, verpflichtet sich der Käufer des Grund und Bodens, an die Stadt Mülheim-Kärlich den durch den Bebauungsplan ausgelösten Mehrwert des Grundstücks als Nachbesse-rung zu zahlen. Die Bemessungsgrundlage wird durch ein Gutachten des Vermessungs- und Katasteramtes bestimmt, welches die Stadt Mülheim-Kärlich in Auftrag gibt. Eine Nachbesserung gilt auch für den Fall, dass der Käufer innerhalb von 10 Jahren beginnend ab dem Folgejahr der Beurkundung auf dem Grundstück Bodenschätze abbaut. Diese sind der Stadt Mülheim-Kärlich zusätzlich zu vergüten. Über die Vergütungshöhe entscheidet ein von der Stadt Mülheim-Kärlich öffentlich bestellter Sachverständiger. Weiterhin wird der Stadt Mülheim-Kärlich ein vorrangiges Ankaufsrecht für jeglichen Verkaufsfall eingeräumt. Das Ankaufsrecht berechtigt den Ankaufsberechtigten, das Grundstück/Objekt im Falle eines Verkaufs durch den Verkäufer zum vom Gutachterausschuss des Vermessungs- und Katasteramtes festgestellten Wert zu erwerben. Das Ankaufsrecht wird vor Zuschlag durch ein dingliches Recht (z. B. eine unbefristete Auflassungsvormerkung) abgesichert. Es wird eine Rückauflassungsvormerkung für den Fall eingetragen, dass der Käufer das Grundstück nicht innerhalb von 3 Jahren ab dem Beurkundungstermin dazu nutzt, um dort ein 25 Meter-Becken ganzjährig zu betreiben und dies dem Schulsport zur Verfügung zu stellen. Sofern dazu eine Bebauungsplanänderung erforderlich ist, gilt für die Rückauflassung eine Frist von 2 Jahren ab dem Datum der Rechtskraft des Bebauungsplans. Dies gilt sowohl für den Verkaufsfall als auch für die Bestellung eines Erbbaurechtes. In diesen Fällen geht das Grundstück wieder an die Stadt Mülheim-Kärlich zurück, dies gegen ausschließliche Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises. Die Stadt Mülheim-Kärlich wird sich weiterhin vorhalten, dass im Falle einer Insolvenz des Käufers oder Erbbauberechtigten die Rückauflassung zu Ihren Gunsten zu erklären. Bei beiden Alternativen hat die Stadt die Forderung an ein 25m Becken mit fünf Schwimmbahnen und damit verbunden die Möglichkeit, Schulschwimmen ganzjährig anzubieten (gegen Entgeltzahlung an den Pächter/Käufer). Es handelt sich um Anforderungen im Bereich der Daseinsfürsorge, so dass nicht auszuschließen ist, dass es sich unter Berücksichtigung der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung um einen Bauauftrag handelt. Details zum Schulsport bleibt den Verhandlungsgesprächen vorbehalten. Zwei voran gegangene Wettbewerbe in Form eines Investorenwettbewerbs (Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb) mussten mangels wertbarer Angebote aufgehoben werden. Nach Durchführung eines Interessensbekundungsverfahrens hat die Vergabestelle den Bedarf näher konkretisiert. Zur Beschaffung führt die Vergabestelle erneut nach der Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs ein Verhandlungsverfahren nach §§ 3a EU Abs. 2 Nr. 1 a) und c) i.V.m. 3b Abs. 3 VOB/A durch. Die Bieter haben bei der Erstellung ihrer Angebote insbesondere das unter II. des Aufforderungsschreibens aufgeführte Angebotsformblatt und die unter III. aufgeschlüsselte Bewertungsmatrix zu berücksichtigen. Bei den im Folgenden bestimmten Fristen handelt es sich um voraussichtliche Termine, die zum Zeitpunkt des Teilnahmewettbewerbs nur unter dem Vorbehalt bestimmt werden können, diese im laufenden Verfahren anzupassen.
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