KFN_ARO_5683 Infusionspumpen
Description du marché
Die Auftraggeberin beabsichtigt gegenständlich die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 36 Abs 1 Z 6 BVergG (Erweiterung bestehender Lieferung) mit der Hellmut Habel Gesellschaft m.b.H. Die Hellmut Habel Gesellschaft m.b.H. ist Auftragnehmerin bzw Lieferant von 60 Infusionspumpen in der Klinik Favoriten. Im Zuge der Umsetzung des Projektes Umbau ARIO ist zur "systemkonformen Ergänzung" der Bestandsgeräte eine Lieferung von 44 weiteren Infusionspumpen seitens der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, der Hellmut Habel Gesellschaft m.b.H., erforderlich (Erweiterung von bestehenden Lieferungen). Ein Wechsel des Auftragnehmers kommt aus Sicht der Auftraggeberin nicht in Frage, weil er dazu führen würde, dass Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen gekauft werden müssten, was aus folgenden Gründen zu einer technischen Unvereinbarkeit bzw unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten beim Gebrauch und Wartung der Infusionspumpen führen würde: 1. Bei einem Wechsel des Auftragnehmers müsste das Klinikpersonal unterschiedliche Systeme/Medizinprodukte bedienen, was zur einer höheren Fehlerwahrscheinlichkeit führen und damit das Risiko für Patienten erhöhen würde. Zusätzlich wären "doppelte" Schulungen für beide Systeme erforderlich. 2. Vorhandenes Zubehör (zB Einschub-Racks) wäre mit den neuen Geräten nicht kompatibel und es müsste eine zweite Zubehörschiene samt entsprechendem Lager geschaffen werden. 3. Bei Geräteausfällen auf benachbarten Stationen könnte nicht mehr rasch Abhilfe geschaffen werden, da die Geräte untereinander nicht kompatibel wären. 4. Für das Verbrauchsmaterial (Infusionsbesteck/Lines) wäre keine einheitliche Bestellung bzw kein einheitliches Verbrauchsmaterialmanagement mehr möglich, was aufgrund der Notwendigkeit eines zweiten Lagers zu erheblichen Erschwernissen und Fehlerquellen beim täglichen Gebrauch führen würde. 5. Die (zukünftige) Implementierung eines einheitlich vernetzten Überwachungssystems für die Infusionspumpen wäre bei unterschiedlichen Herstellern auf Basis des Kenntnisstandes der Auftraggeberin nicht mehr möglich. Vor diesem Hintergrund sind aus Sicht der Auftraggeberin im gegenständlichen Vergabeverfahren die Voraussetzungen für eine zusätzliche Lieferung auf Basis eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 36 Abs 1 Z 6 BVergG (nur) mit dem bisherigen Auftragnehmer/Lieferanten klar erfüllt.
Pouvoir adjudicateur
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