Koordinierung der Evaluation des § 5c Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Description du marché
Gegenstand des Forschungsvorhabens ist die Koordinierung der wissenschaftlichen Evaluation des § 5c Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der § 5c IIfSG regelt das Verfahren bei aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandenen überlebenswichtigen intensivmedizi-nischen Behandlungskapazitäten. Mit dieser Regelung soll das Risiko einer Benachteiligung ins-besondere aufgrund einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizini-scher Behandlungskapazitäten, die aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhanden sind, reduziert werden, indem die Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizini-scher Behandlungskapazitäten (Zuteilungsentscheidung) ausschließlich nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit der betroffenen Patientinnen und Patienten getrof-fen werden darf. Krankenhäuser mit intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten sind ver-pflichtet, für diesen Fall Vorkehrungen zu treffen und in einer Verfahrensanweisung insbesonde-re die organisatorische Umsetzung der Entscheidungsabläufe festzulegen. Die Evaluation des § 5c IIfSG wird interdisziplinär insbesondere auf Grundlage rechtlicher, me-dizinischer und ethischer Erkenntnisse durch voraussichtlich 10 unabhängige Sachverständige durchgeführt, die jeweils zur Hälfte vom Bundesministerium für Gesundheit als Auftraggeberin und dem Deutschen Bundestag benannt werden. Der Auftragnehmer fungiert als Koordinator, der den organisatorischen und methodischen Rahmen vorgibt, der es den Sachverständigen er-möglicht, die Evaluation des § 5c IfSG durchzuführen. Als Grundlage für die Evaluation durch die Sachverständigen sind in einer repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern mit intensivmedi-zinischer Versorgung in Deutschland durch den Auftragnehmer Daten zur Beantwortung der in der Leistungsbeschreibung genannten Evaluationsaspekte in Form einer online Befragung zu erheben. Die Befragungsinhalte werden durch die Sachverständigen vorgegeben. Ergänzend zur quantitativen Befragung der Krankenhäuser sind in einem Mixed Methods Ansatz strukturierte quantitative und qualitative Befragungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, der Leitungs-ebenen sowie der Rechtsabteilungen zur Umsetzung und zu den Auswirkungen der Regelungen des § 5c IfSG in den Einrichtungen durchzuführen.
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