MWB Gießen - Klärschlammverwertung
Description du marché
1 1.1 Der Auftraggeber MWB verlangt von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unter-nehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). Für das Sen-den, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten im Vergabeverfahren verwenden der Auf-traggeber MWB und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel). Die Kommunikation im Vergabeverfahren kann nur aus-nahmsweise mündlich erfolgen und nur dann, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahme-anträge, die Interessensbestätigungen oder die Angebote betrifft. Sie wird dann ausreichend und in geeigneter Weise dokumentiert. 1.2 Die Unternehmen übermitteln ihre Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 10 VgV. Für die Einreichung der Teilnahmeanträge und Angebote werden keine gesonderten Formblätter verwendet. Die Bewerber und Bieter können Teilnahmeanträge und Angebote insoweit frei gestalten. Bewerberfragen und Bie-terfragen sind zu stellen bis 10 Tage vor Ablauf der Bewerbungs- und Angebotsfrist. 1.3 Die Angebotsfristen werden, abgesehen von den in § 41 Absatz 2 und 3 VgV geregelten Fällen, verlängert, wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung durch ein Unternehmen nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden oder wenn der Auftraggeber MWB wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt. 2 2.1 Der Auftraggeber MWB fordert die Unternehmen auf, bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigen, sowie, falls zumut-bar, die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu benennen. Vor Zuschlagserteilung wird der Auftragge-ber MWB von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Unterauftrag-nehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftrag-nehmer zur Verfügung stehen. 2.2. Wenn ein Bewerber oder Bieter die Vergabe eines Teils des Auftrags an einen Dritten im Wege der Unterauftragsvergabe beabsichtigt und sich zugleich im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit gemäß den §§ 45 und 46 VgV auf die Kapazitäten dieses Dritten beruft, ist auch § 47 VgV zu beach-ten. Nach § 47 VgV gilt Folgendes: Ein Bewerber oder Bieter kann für den Auftrag im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er eine entspre-chende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bewerber oder Bieter und den anderen Unternehmen beste-henden Verbindungen. Ein Bewerber oder Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die er-forderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Ab-satz 3 Nummer 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unterneh-men nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten be-nötigt werden. Der Auftraggeber MWB überprüft dann im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unter-nehmen, deren Kapazitäten der Bewerber oder Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe vorliegen. Legt der Bewerber oder Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 50 VgV vor, so muss diese auch die Angaben enthalten, die für die Überprüfung erforderlich sind. Der Auf-traggeber MWB schreibt vor, dass der Bewerber oder Bieter ein Unternehmen, das das entsprechen-de Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe nach § 123 des Geset-zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen, ersetzen muss. Er wird vorschreiben, dass der Bewerber oder Bieter auch ein Unternehmen, bei dem fakultative Ausschlussgründe nach § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen, ersetzen muss. Der Auftraggeber MWB wird dem Bewerber oder Bieter dafür eine Frist setzen. Nimmt ein Bewerber oder Bieter die Kapazi-täten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so verlangt der Auftraggeber MWB eine gemeinsame Haftung des Bewerbers oder Bieters und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe. Dies gilt auch für Bewerber- oder Bietergemeinschaften. 2.3 Die Haftung des Hauptauftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber MWB bleibt davon unbe-rührt. Der Auftraggeber MWB überprüft vor der Erteilung des Zuschlags, ob Gründe für den Aus-schluss des Unterauftragnehmers vorliegen. Bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe verlangt der Auftraggeber MWB die Ersetzung des Unterauftragnehmers. Bei Vorliegen fakultativer Aus-schlussgründe wird der Auftraggeber MWB verlangen, dass dieser ersetzt wird. Der Auftraggeber MWB wird dem Bewerber oder Bieter dafür eine Frist setzen. Weitere Informationen im Bekanntmachungstext der Vergabeunterlagen.
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