Öffentlich öffentliche Kooperation im Bereich öffentlicher Personenverkehr im Bus- und Schienenersatzverkehr im Burgenland, in Wien, in Niederösterreich und in der Steiermark
Description du marché
VBB und Postbus beabsichtigen eine öffentlich-öffentliche Kooperation im Sinn des § 179 Abs. 3 BVergG 2018 zur Sicherstellung der Personenverkehrsdienstleistungen im Burgenland und des Schienenersatzverkehrs in Burgenland, Niederösterreich, Wien und Steiermark. Beide Sektorenauftraggeber haben die Erbringung von Busleistungen zum Ziel (siehe § 179 Abs 3 Z 1 BVergG); Unternehmensgegenstand der VBB ist in seiner Definition als Verkehrsbetriebsunternehmen des Landes Burgenland die Führung von Linienbussen und die Durchführung aller sonstigen damit einhergehenden Nebentätigkeiten, die zweckdienlich sind, wie zB die Vermietung von Bussen mit Lenkern. Unternehmensgegenstand von Postbus ist die Erbringung von Busleistungen in ganz Österreich, insbesondere: die Führung des Betriebs Postautodienste; die Erbringung von Leistungen auf den Gebieten des Omnibusdiensts im Kraftfahrlinien-, Mietwagen- und Gelegenheitsverkehr, des Taxigewerbes, der Reparatur von KFZ, der Erstellung von Fahrplänen für Dritte, die Planung, die Errichtung sowie die Wartung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen. Beiden Sektorenauftraggebern kommt daher insbesondere die Aufgabe der Sicherstellung des öffentlichen Busverkehrs zu. Weiters liegt auch eine echte Zusammenarbeit vor, die nur durch das öffentliche Interesse bestimmt wird (§ 179 Abs 3 Z 2 BVergG): VBB und Postbus beabsichtigen einander wechselseitig ihre Ressourcen insoweit beizustellen, als gegen Kostenersatz (dh ohne Abgeltung von Gewinn) wechselseitig zur Verfügung gestellt werden sollen (a) Fahrzeuge, (b) Lenkerleistungen, (c) Werkstattleistungen, (d) Reinigungsleistungen, (e) Abstellflächen und (f) Dispositionsleistungen. Beide Auftraggeber sind Sektorenauftraggeber. Allfällige Leistungen privater Dritter werden nach den Vorgaben des BVergG beschafft. Beide Auftraggeber erbringen schließlich die gegenständlichen Leistungen am nicht auf dem offenen Markt (§ 179 Abs 3 Z 3 BVergG): Einerseits werden die kooperationsgegenständlichen Leistungen von beiden Kooperationspartnern, sondern ausschließlich für sich selbst bzw. gegenüber Konzerngesellschaften und andere öffentliche Auftraggeber / Sektorenauftraggeber erbracht. Andererseits werden im Rahmen der Kooperation dem jeweils anderen Kooperationspartner nur Teilleistungen (siehe soeben lit (a) bis (f)) bereitgestellt und treten die Kooperationspartner hinsichtlich dieser Teilleistungen nicht auf dem offenen Markt auf. In diesem Sinn wird die gegenständliche Kooperation ausschließlich von Überlegungen im Zusammenhang mit der öffentlichen öffentlichen Kooperation (Sicherstellung Personenverkehrsdienste in Ostösterreich) bestimmt. Die Voraussetzungen der öffentlich öffentlichen Kooperation im Sinne des § 179 Abs. 3 BVergG 2018 wurden geprüft und sind erfüllt. Im Einzelnen siehe dazu auch VwGH Ra 2020/04/0045.
Pouvoir adjudicateur
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