Öffentlich-öffentliche Kooperation zur Implementierung einer nationalen Vertriebsplattform
Description du marché
Zwischen der One Mobility GmbH („OM“) und der ÖBB Personenverkehr AG („ÖBB PV“) soll der "Vertrag über die partnerschaftliche Zusammenarbeit für einen kundenfreundlichen Zugang zum öffentlichen Personenverkehr und zu klimafreundlicher Mobilität in Österreich durch Implementierung einer unternehmensübergreifenden und diskriminierungsfreien nationalen Vertriebsplattform" abgeschlossen werden. Der Kooperationsvertrag soll als öffentlich-öffentliche Kooperation im Sinne von § 10 Abs 3 bzw. § 179 Abs 3 iVm Abs 5 BVergG 2018 abgeschlossen werden. Der Abschluss des Kooperationsvertrages fällt aufgrund der Erfüllung der Vorgaben gemäß § 10 Abs 3 bzw. § 179 Abs 3 BVergG 2018 nicht in den Anwendungsbereich des BVergG 2018. Gemäß § 10 Abs 3 BVergG 2018 (bzw. § 179 Abs 3 BVergG 2018) fällt ein ausschließlich zwischen öffentlichen Auftraggebern geschlossener Vertrag nicht in den Anwendungsbereich des BVergG 2018, wenn alle nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Der Vertrag begründet oder implementiert eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern, mit der sichergestellt werden soll, dass von den beteiligten öffentlichen Auftraggebern zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden können, 2) die Implementierung dieser Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt und 3) die beteiligten öffentlichen Auftraggeber erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde eingehend rechtlich geprüft. Es wurde festgestellt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer öffentlich-öffentlichen Kooperation gemäß § 10 Abs 3 BVergG 2018 (bzw. § 179 Abs 3 iVm Abs 5 BVergG 2019) aus folgenden Gründen als erfüllt anzusehen sind: Zu 1): Sowohl ÖBB-PV als auch OM sind als öffentliche Auftraggeber anzusehen. ÖBB-PV ist darüber hinaus als Sektorenauftraggeber iSd § 167 BVergG einzustufen. Die Kooperationspartner sind Adressat derselben bzw. einer zumindest komplementären (öffentlichen) Aufgabe und erfüllen daher eine ihnen gemeinschaftlich obliegende öffentliche Aufgabe im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele (OM: Organisation des Vertriebs und des Kundenservices einer österreichweiten Jahresnetzkarte für den ÖPNV und in weiterer Folge auch für Produkte der GesellschafterInnen, sonstiger Verkehrsunternehmen und VVOG; ÖBB-PV: öffentlicher Personenverkehr einschließlich aller damit zusammenhängenden Geschäfte, wozu auch Vertriebs- und Kundenserviceleistungen gehören). Weiters liegt auch eine echten Zusammenarbeit vor, weil beide Parteien Kooperationsbeiträge erbringen, die über die bloße Entgeltszahlung hinausgehen (OM: Sicherstellung des kundenfreundlichen/einheitlichen Zugangs, diskriminierungsfreier/unternehmensübergreifender Lösungen, Koordination der Kooperation, Entwicklung des gemeinsamen Debitorenmanagement-Systems inkl. Immaterialgüterrechte für MDM; ÖBB-PV: Betrieb, Wartung und Entwicklung des gemeinsam genutzten Ticketshop-Systems samt Einräumung von Immaterialgüterrechten, Schulungsmaßnahmen, Bereitstellung von Informations- und Supportsystemen sowie Schnittstellen zu dritten Dienstleistern). Zu 2): Die Zusammenarbeit ist nur durch das öffentliche Interesse bestimmt, weil (a) Finanztransfers zwischen den Kooperationspartnern auf den Kostenausgleich beschränkt sind, (b) Leistungen privater Dritter nach dem Vergaberecht beschafft werden und (c) die Neutralität der Vertriebsplattform durch zahlreiche Maßnahmen sichergestellt ist (Neuentwicklungen erfolgen ausschließlich im Wege des vertraglichen Demandprozesses, diskriminierungsfreier und neutraler Betrieb bzw Aufnahme neuer Produkte / Anbindung dritter Vertriebspartner zu marktkonformen, nicht-diskriminierenden, technisch und sachlich angemessenen Bedingungen, personelle, organisatorische und technische Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit). Zu 3): Das 20 %-Kriterium ist erfüllt, weil jeder Kooperationspartner bezogen auf diejenige Leistung, die von ihm im Rahmen der Kooperation erbracht werden soll, weniger als 20% dieser Tätigkeit auf dem offenen Markt erbringt (siehe dazu VwGH Ra 2020/04/0045).
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