Öffentlich-öffentliche Kooperation zur Sicherstellung des plan- und außerplanmäßigen Schienenersatzverkehres in Österreich - ÖBB PV AG
Description du marché
ÖBB-Personenverkehr AG (im Folgenden kurz „ÖBB-PV“) und Österreichische Postbus AG (im Folgenden kurz „Postbus“) beabsichtigen, eine öffentlich-öffentliche Kooperation gemäß § 179 Abs 3 BVergG zur Sicherstellung des plan- und außerplanmäßigen Schienenersatzverkehres in Österreich abzuschließen. Der Abschluss des Kooperationsvertrages fällt aufgrund der Erfüllung der Vorgaben gemäß § 179 Abs 3 BVergG 2018 nicht in den Anwendungsbereich des BVergG 2018. Gemäß § 179 Abs 3 BVergG 2018 fällt ein ausschließlich zwischen öffentlichen Sektorenauftraggeber:innen geschlossener Vertrag nicht in den Anwendungsbereich des BVergG 2018, wenn alle nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Der Vertrag begründet oder implementiert eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Sektorenauftraggeber:innen, mit der sichergestellt werden soll, dass von den beteiligten öffentlichen Sektorenauftraggeber:innen zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden können, 2) die Implementierung dieser Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt und 3) die beteiligten öffentlichen Sektorenauftraggeber:innen erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde eingehend rechtlich geprüft. Es wurde festgestellt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer öffentlich-öffentlichen Kooperation gemäß § 179 Abs 3 BVergG 2018 aus folgenden Gründen als erfüllt anzusehen sind: 1) Sowohl ÖBB-PV als auch Postbus sind öffentliche Sektorenauftraggeberinnen gemäß § 167 bzw. 168 BVergG 2018. Die Kooperationspartnerinnen sind Adressatin derselben bzw. einer zumindest komplementären (öffentlichen) Aufgabe und erfüllen daher eine ihnen gemeinschaftlich obliegende öffentliche Aufgabe im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele (ÖBB-PV: gem. § 6 Bundesbahngesetz obliegt ihr Beförderung von Personen, einschließlich der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen, sowie die Herstellung und das Betreiben aller hierzu notwendigen Einrichtungen und die Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch veranlassten Geschäfte (zB der Erwerb von Beteiligungen) sowie v. a. das Führen eines öffentlichen Personenverkehrs auf Grund von Tarifen und Fahrplänen; SEV-Leistungen sind zu erbringen, wenn es zu vorübergehenden Störungen des Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn oder bei einer Einstellung aus Sicherheitsgründen kommt; Postbus: Erbringung von Busleistungen in ganz Österreich, insbesondere: die Führung des Betriebs Postautodienste; die Erbringung von Leistungen auf den Gebieten des Omnibusdiensts im Kraftfahrlinien-, Mietwagen- und Gelegenheitsverkehr, des Taxigewerbes, der Reparatur von KFZ, der Erstellung von Fahrplänen für Dritte, die Planung, die Errichtung sowie die Wartung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen. Beiden Sektorenauftraggeber:innen kommt daher insbesondere die Aufgabe der Sicherstellung des öffentlichen Verkehrs zu. Weiters liegt auch eine echte Zusammenarbeit vor, weil beide Parteien Kooperationsbeiträge erbringen, die über die bloße Entgeltszahlung hinausgehen (ÖBB-PV: Mittelfriststeuerung und Mengendefinition des Busbedarfes; Planung des Ersatzkonzeptes; Kund:innenlenker:innen zur Sicherstellung des Übergangs der Fahrgäste; Wirtschafts- und Qualitätsmanagementsystem; Qualitätskontrollen; Fahrkartenkontrollen; Bestellermanagement; Verkehrsleitung; Kund:inneninformation digital bzw. schienenbezogen; Postbus: Vorhaltung der Ressourcen für Organisation, Betrieb und Durchführung des Schienenersatzverkehrs; Fahrzeugqualität; Personalqualifikation und -ausrüstung: Fahrplanung, Dienst- und Umlaufplanung Bus; SEV-Einrichtung (Haltestellen,- Behörden- und Datenmanagement); Frequenzdatenerfassung; Fahrradtransport; SEV-Buskoordinator; Verkehrsleitung Bus; Aufbereiten von Abrechnungsdaten. Darüber hinaus werden die folgenden Kooperationsbeiträge sowohl von der ÖBB-PV als auch von Postbus erbracht: Gemeinsame Budget- und Vorhalteplanung; Telematik; Controlling; Steuerung der Kooperation und kontinuierlicher Verbesserungsprozess; Regionale Steuerungsmeetings im Anlassfall; Abrechnung; Fahrkartenverkauf. Zu 2): Die Zusammenarbeit ist nur durch das öffentliche Interesse bestimmt, weil (a) ein externes - privates - Unternehmen nicht an der Zusammenarbeit beteiligt ist (b) Leistungen privater Dritter nach dem Vergaberecht beschafft werden und (c) Finanztransfers zwischen den Kooperationspartner:innen auf den Kostenausgleich beschränkt sind. Zu 3): Das 20 %-Kriterium ist erfüllt: ÖBB-PV erbringt die von ihr im Rahmen der Kooperation zu erbringenden Tätigkeiten nicht auf dem offenen Markt und wird somit die 20%-Grenze nicht erreicht; Postbus erbringt SEV-Leistungen bislang ausschließlich konzernintern und daher nicht auf dem freien Markt (siehe dazu VwGH Ra 2020/04/0045).
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