Direktvergabe an die Naumburger Straßenbahn
Description du marché
Der Burgenlandkreis ist Aufgabenträger und zuständige Behörde für die Vergabe von Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Er beabsichtigt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste an die Naumburger Straßenbahn zu vergeben. Gegenstand des beabsichtigten öDA sind Personenbeförderungsdienste mit den historischen Straßenbahnwagen der Naumburger Straßenbahn auf der bestehenden Linie 4 vom Naumburger Hauptbahnhof bis Salztor und zurück. Im Rahmen der Nahverkehrsplanung (dort Ziffer 2.5.5.) wurde vorab festgestellt, dass a) im Stadtgebiet weiterhin eine steigende öffentliche Nachfrage für Beförderungsleistungen mit der Straßenbahn auf der Linie 4 besteht, welche b) nicht auf rein kommerzieller Basis, also ohne Ausgleich aus öffentlichen Mitteln erbracht werden kann und deshalb eine c) ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG nicht über eine allgemeine Vorschrift (aV) sichergestellt werden kann, weil diese lediglich einen Ausgleich der positiven oder negativen Auswirkungen eines Höchsttarifs auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers zulässt. Eine aV ist somit nicht geeignet, den bisherigen Angebotsumfang zu finanzieren. d) Der Betreiberin soll außerdem ein ausschließliches Bedienungsrecht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Auch deshalb kommt nur ein öDA als Interventionsinstrument für die Gewährleistung der ausreichenden Verkehrsbedienung in Betracht. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan des Burgenlandkreises in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten, insbesondere der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen der vorliegenden Bekanntmachung unter Abschnitt 5.1.2 verwiesen.
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