Projektmanager für die Durchführung der Planfeststellungsverfahren zum Neubau einer Erdgastransportleitung
Description du marché
Die zu erbringenden - und nachfolgend näher beschriebenen - Leistungen dienen der Unterstützung des RP DA bei der Durchführung des Anhörungs- und Planfeststellungsverfahrens, das mit dem Erlass einer behördlichen Entscheidung nach § 43 EnWG über die Planfeststellungsanträge der Vorhabenträgerin, dem Planfeststellungsbeschluss, endet. Grundlage des Beschlusses sind insbesondere •die Planunterlagen •das Anhörungsverfahren nach § 43a EnWG mit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Behörden sowie den Einwendungen der Privaten, den Erwiderungen der Vorhabenträgerin und dem Erörterungstermin einschließlich der daraus gewonnenen Erkenntnisse •die Ergebnisse eigener Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde. Folgende Leistungen sind im Einzelnen zu erbringen. Je nach Verfahrensstand und -fortschritt sowie nach Bedarf können auch nur einzelne Punkte und/oder Einzelbestandteile abgerufen werden: a. Leistungen im Rahmen des Anhörungsverfahrens aa. Sichtung und Auswertung der Einwendungen und Stellungnahmen sowie der Erwiderungen der Vorhabenträgerin hierauf bb. schriftliche Zusammenfassung des Erörterungsbedarfs (z.B. Aufstellung der von der Planung betroffenen Belange, thematisch sortiert und gebündelt, Übersicht über die geforderten Nebenbestimmungen, Kennzeichnung von Dissens- und Konsensfällen) in Vorbereitung auf den Erörterungstermin cc. inhaltliche Unterstützung und ggf. Teilnahme am Erörterungstermin (z.B. Erstellen eines Entwurfs der Tagesordnung für den Erörterungstermin) dd. Auswertung des Anhörungsverfahrens und Beurteilung, ob weitere Informationen für die Feststellung des Plans erforderlich sind b. Leistungen im Rahmen der Erstellung des Planfeststellungsbeschlusses aa. Verfassen des Entwurfs für den Alternativenvergleich bb. Erstellung der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 24 UVPG) sowie einer eigenen Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 25 UVPG) cc. Verfassen des Entwurfs der Entscheidung über Stellungnahmen und Einwendungen dd. Verfassen des Entwurfs für die Berücksichtigung raumordnungsrechtlicher und sonstiger fachrechtlicher Belange (z.B. kommunaler Belange, Landwirtschaft, Infrastruktur, Verkehr) ee. Aufstellung und Rahmensetzung der erforderlichen Inhaltsbestimmungen, Anordnungen, Schutzvorkehrungen und Nebenbestimmungen ff. Verfassen von Entwürfen für Befreiungen, Ausnahmen, Genehmigungen und Erlaubnissen nach den einschlägigen Gesetzen c. Erbringung der unter a. und b. genannten Leistungen im Falle von Planänderungen, soweit dies verfahrenstechnisch erforderlich ist d. Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnWG einschl. der Erstellung von Entscheidungsentwürfen. 3. Rollenverständnis und Darstellung der Leistungserbringung Der Auftragnehmer unterstützt das RP DA als Verwaltungshelfer bei der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, wird jedoch selbst zu keinem Zeitpunkt hoheitlich tätig. Die Letztentscheidungskompetenz bezüglich jedes Verfahrensschrittes sowie die abschließende Verfahrensentscheidung bleiben dem RP DA als alleinigem Auftraggeber vorbehalten. Die angeforderten Leistungen werden kontinuierlich mit dem RP DA abgestimmt. Fragen des Auftragnehmers an die Vorhabenträgerin werden über das RP DA weitergegeben. Es ist sicherzustellen, dass in sämtlichen Gesprächen zwischen Auftragnehmer und Vorhabenträgerin das RP DA (d.h. der/die zuständige Sachbearbeiter/in des jeweiligen Planfeststellungsabschnitts) eingebunden wird. Der Auftragnehmer hat insbesondere zu gewährleisten, dass die gelieferten Entwürfe bzw. Arbeitsergebnisse •den jeweiligen rechtlichen Vorgaben, der aktuellen Rechtsprechung und dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Diskussion entsprechen, •aus sich heraus nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei und konsistent sind, •den vom RP DA gestellten Anforderungen genügen sowie •die bisherige Entscheidungs- und Verwaltungspraxis des RP DA berücksichtigen, soweit sie dem Auftragnehmer bekannt sind und vorab erläutert wurden. Seitens des Auftragnehmers ist ebenfalls sicherzustellen, dass die Erstellung der Entwürfe zum Planfeststellungsbeschluss binnen der vom RP DA gesetzten Fristen erfolgt. Sofern der Auftragnehmer sich hierzu beauftragter eigener Vertragspartner bedient (z.B. Umweltgutachter etc.), sind diese mit Blick auf die Fristeinhaltung eng zu koordinieren. Die Laufzeit des Rahmenvertrages endet am 31.12.2028 oder bei Erreichen des maximalen Finanzrahmens in Höhe von 750.000 EUR netto. Die Rahmenvereinbarung verliert in diesen Fällen ihre Wirkung.
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