Regionale Expressbuslinie Kirchheim/Teck – Bad Boll – Göppingen
Description du marché
Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, die Linie Kirchheim unter Teck – Bad Boll – Göppingen mit einem jährlichen Gesamtvolumen von ca. 545.000 Fahrplankilometern vom 01.06.2026 bis 31.12.2032 zu erbringen. Dabei gelten die Vorgaben der 356/2024 Sitzungsvorlage des Verkehrsausschusses des Verbands Region Stuttgart vom 26.06.2024 zu eigenwirtschaftlichen Verkehren verbindlich. Die Vorlage ist abrufbar über den Internetauftritt des Verbands Region Stuttgart und umfasst insbesondere die folgenden Kriterien: a) Inbetriebnahme zum 01.06.2026, Laufzeit bis 31.12.2032; b) Einsatz von Überlandbussen (Low-Entry-Konzeption) mit mindestens 40 Sitzplätzen in Überlandbestuhlung, Ausstattung entsprechend Landesförderprogramm „Regiobuslinien“ (u. a. WLAN, USB-Steckdosen); c) Kenntlichmachung der Trägerschaft des Verbands Region Stuttgart, z. B. über deutlich sichtbares Logo; d) Stundentakt entsprechend der Vorgaben des Landesförderprogramms „Regiobuslinien“: o Montag bis Freitag (Schule und Ferien) 5 – 24 Uhr o Samstag 6 – 24 Uhr o Sonn- und Feiertag 7 – 24 Uhr e) Fahrplangeschwindigkeit mindestens 35 km/h; f) Ziel- und Endpunkte sind Göppingen ZOB und Kirchheim/Teck ZOB; g) Bedienung von maximal je einer Haltestelle in Bezgenriet, Jebenhausen, Zell unter Aichelberg, Aichelberg und Weilheim, Holzmaden und Jesingen; h) Bedienung der Haltestellen Sehningen und Ev. Akad. / REHA-Klinik in Bad Boll; i) Berechtigung zur Einrichtung neuer Haltestellen am Linienweg in Abstimmung mit den Kommunen und dem Verband Region Stuttgart; j) Anschluss in Kirchheim/Teck von und zur Expressbuslinie X10; k) Der VVS-Tarif ist mit allen erforderlichen Standards entsprechend der Allgemeinen Vorschrift anzuwenden und zu verkaufen. Die Allgemeine Vorschrift gilt unmittelbar, andere Tarife als der VVS-Tarif sind unzulässig. Aufgrund der auch bei eigenwirtschaftlichen Verkehren geltenden Aufgabenträgerschaft des Verbands Region Stuttgart wird diesem ein Berichtsrecht eingeräumt: Der Verband Region Stuttgart ist während der Konzessionslaufzeit jederzeit berechtigt, Berichte über Pünktlichkeit, Fahrtausfälle, weitere Aspekte der Betriebsqualität und zur Betriebsplanung einzuholen. Der Konzessionär wird verpflichtet, auf Anfrage in regionalen Gremien zu berichten. Eigenwirtschaftlichkeit: Eigenwirtschaftlich sind die Verkehrsleistungen, deren Aufwand gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG gedeckt wird. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2013 (3 C 26.12) zählt die eigenwirtschaftliche Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der eigenwirtschaftlichen Kostendeckung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG der beantragten Verkehre, obliegt es dem Antragsteller, diese Zweifel gegenüber der Genehmigungsbehörde bzw. den Gerichten auszuräumen. Kostenparameter für Ausgleichszahlungen: Der VVS-Gemeinschaftstarif ist entsprechend der Vorgaben der Allgemeinen Vorschrift über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart verpflichtend anzuwenden. Die Allgemeine Vorschrift ist über den Internetauftritt des Verbands Region Stuttgart (www.region-stuttgart.org) abrufbar. Die Allgemeine Vorschrift regelt die Durchführungsvorschriften zur Einnahmenaufteilung und verbundbedingten tariflichen Ausgleichsleistungen. Weitere Verpflichtungen wie beispielsweise die Meldung von Fahrtausfällen, die Durchführung von Fahrausweiskontrollen und der Einsatz von automatischen Fahrgastzählsystemen sind auch im Falle einer eigenwirtschaftlichen Erbringung des Verkehrs zwingend zu beachten. Für Ausgleichszahlungen nach §§ 15 und 16 ÖPNVG ist der gleiche Verteilschlüssel nach P/Pkm wie in der Allgemeinen Vorschrift vorgesehen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ie oben genannte Allgemeine Vorschrift umzusetzen. Dabei gilt der VVS-Gemeinschaftstarif als Höchsttarif unmittelbar, andere Tarife als der VVS-Tarif sind unzulässig. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 8a Abs. 8 PBefG gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3). Es gilt für die Verkehrsbedienung der genannten Verkehre. Geschützt sind alle öffentlichen Personenverkehrsdienste, die zur Erfüllung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt vor konkurrierenden Verkehren, sofern sie das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Zusätzliche Angaben: Gemäß § 12 Absatz 6 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sind Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (Regierungspräsidium Stuttgart) zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 PBefG nicht entspricht. Erfolgt keine eigenwirtschaftliche Genehmigung, so wird ein gemeinwirtschaftlicher Wettbewerb entsprechend der Vorgaben der VO (EG) 1370/2007 durchgeführt. Der Verband Region Stuttgart hat hierbei das Recht, umfassendere Qualitätsstandards vorzugeben und Anpassungen am Fahrplankonzept vorzunehmen.
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