Sanierung der Berufsbildenden Schule in Wörth am Rhein
Description du marché
Die ausgeschriebene Leistung beinhaltet insbesondere folgende Arbeiten: - Demontage von Rohrleitungen; - Errichtung einer zentralen Warmwasserbereitung mit Frischwasserstation und Pufferspeicher; - Installation eines Heizungsverteilers mit drei Heizgruppen; - Verlegung von Wärmeverteilernetzen aus Edelstahl; - Einbau von Heizflächen, darunter Platten- und Röhrenheizkörper; - Verlegung von Gasleitungen in bauseitigen Gräben, einschließlich Hauseinführungen | Überschlägige Mengen: - Demontage von Bestandsleitungen: 45 m; - gesamte Leitungslänge einschließlich Mineralwolle-Isolierung: ca. 510 m; - Heizkörper: 4 Röhrenheizkörper und 11 Plattenheizkörper; - Erdverlegte Gasleitungen: 40 m; - Gas-Hauseinführungen: 3 Stk. | Der Wartungsvertrag beginnt nach Abnahme der Leistung. Er wird für die Dauer von 5 Jahren geschlossen. | Förderung: Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu Lieferungen und/oder Leistungen dienen der Umsetzung eines Sanierungsvorhabens, für das der Auftraggeber direkt nach Vertragsschluss eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragen wird. | Aufschiebende Bedingung: Dieser Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und/oder Leistungspflichten zur Umsetzung erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit das BAFA bzw. die KfW den Antrag zur Förderung der oben genannten Maßnahme bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber dem Auftraggeber bestätigt hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich über den Eintritt und den Umfang der Bedingung in Kenntnis zu setzen. | Hinweise: Alle weiteren Vertragsbestandteile hinsichtlich der Liefer- und/oder Leistungspflichten haben weiterhin und ebenso Bestand. Laut Förderrichtlinie dürfen vor Genehmigung des Förderantrags keine Baumaßnahmen begonnen und keine (Abschlags- )Zahlungen geleistet werden. Sollte der Förderantrag nicht bewilligt und die Förderung mit einem Ablehnungsbescheid versagt werden und in der Folge dieser Vertrag hinsichtlich der Liefer- und/oder Leistungspflichten zur Umsetzung nicht in Kraft treten, lassen sich hieraus für den Auftragnehmer keine Schadensersatzansprüche ableiten.
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