Sanierung Festspielhausgarage Baden-Baden PL1 Objektplanung § 34 HOAI
Description du marché
Der Leistungsumfang der zu vergebenden Planungsleistungen gliedert sich in folgende Teilleistungen und Stufen: Pos. 1) Objektplanung - Gebäude und Innenräume. Pos. 1.1) Vorbereitende Leistungen. Pos. 1.1.1) Bestandsanalyse zur Instandsetzung des Gebäudes (Betonsanierung) im Zuge der Leistungsphase 1. Pos. 1.1.2) Bestandsanalyse für den Treppenhausturm im Zuge der Leistungsphase 1. Pos. 1.2) Grundleistungen nach § 34 HOAI. Pos. 1.2.1) Leistungsphasen 1 bis 4 (Stufe 1). Pos. 1.2.2) Option: Leistungsphasen 5 bis 9 (Stufe 2). Pos. 2) Ingenieurvermessung Pos. 2.1) Planungsbegleitende Vermessung Pos. 2.1.1) Optional Leistung aus dem Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung nach Anl. 1, Ziff. 1.4.4 HOAI, davon Teilleist., soweit erforderlich Pos. 2.2) Besondere Leistung Bauvermessung Pos. 2.2.1) Optional Leistung aus dem Leistungsbild Bauvermessung nach Anl. 1, Ziff. 1.4.7 HOAI für die Bauvermessung (ohne Bauausführungsvermessung) Für den Auftrag gelten: a) Leistungsbeginn unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens, Vertragsbeginn vsl. 09.01.2025. b) Abschluss LP 7 bis 31.12.2025 (Dauer LP 1-7 ca. 12. Monate). c) Abschluss LP 8 und Abnahme Bauleistung 31.12.2026 (Bauzeit ca. 12. Monate). d) LP 9 bis zum Ablauf der Gewährleistungsansprüche, vsl. 31.12.2030. Diese Terminvorgaben werden im Auftragsfall Vertragsbestandteil, sofern vom AG im Verhandlungsverfahren keine geänderten Terminvorgaben mitgeteilt werden (z.B. Verschiebung Leistungsbeginn ohne Verkürzung der Gesamtlaufzeit). Unmittelbar nach Leistungsbeginn ist vom beauftragten Bieter ein entsprechender Terminplan für die Umsetzung im Entwurf aufzustellen und mit dem AG abzustimmen, der diese Terminvorgaben als Rahmentermine ausweist. Einzelheiten bzgl. der Abwicklung sind nach Leistungsbeginn mit dem AG abzustimmen. Die optionalen Leistungen werden in Abhängigkeit des Projektfortschrittes nach Erbringung der Leistungsphasen 4 und der Mittelbereitstellung für die Umsetzung vom Auftraggeber schriftlich abgerufen. Ein Rechtsanspruch auf die Beauftragung optionaler Leistungen besteht nicht. Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung optionaler Leistungen nicht in Anspruch zu nehmen oder auf Teilleistungen zu beschränken, wenn z. B. die Gesamtmaßnahme nicht mehr weitergeführt wird, einzelne Teilleistungen gemäß Projektfortschritt nicht mehr erforderlich werden, der Auftraggeber mit der Qualität der erbrachten Leistungen nicht zufrieden ist oder keine Einigung über eventuelle zusätzlich erforderliche Leistungen erzielt wird.
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