SiGeKo - ex post
Description du marché
Der AG plant im Rahmen einer GU-Vergabe die Errichtung eines Mehrparteien-Wohnhauses, als ersten von für die Zukunft geplanten drei Bauabschnitten auf dem aktuell freien Grundstück. Der geplante Gebäudeblock besteht aus 5 Einzelhäusern als Reihenhäuser mit 2 bis 5 Stockwerken und einem gemeinsamen Kellergeschoss, mit Tiefgarage und Kellerabteilen. Zusätzlich zu den Wohnungen in den oberirdischen Stockwerken, entstehen Sonderwohnformen im Sinne des betreuten Wohnens, mit dazugehörigen Wohneinheiten. Zusätzlich entstehen die für den Bauabschnitt I erforderlichen Freianlagen im Innenhof und außerhalb (Grüne Mitte). Für das vorgenannte Vorhaben benötigt der AG die Leistungen eines SiGeKo, die mit diesem Verfahren beschafft werden sollen. Zu erbringende Leistungen des SiGeKo nach § 3 BaustellV und Punkt 3.2 RAB 30 für dieses Vorhaben: Der SiGeKo Ausführung hat generell Weisungsbefugnis gegenüber allen auf der Baustelle Beschäftigten. Er setzt das Weisungsrecht im Auftrag des Auftraggebers durch. Er hat eng mit der Bauüberwachung/Bauleitung und dem zuständigen Projektmanager zusammenzuarbeiten. Dem SiGeKo obliegt generell die Einweisungspflicht. Zum Leistungsumfang gehören: 1. Aushängen und Anpassen der Vorankündigung in Abstimmung mit dem zuständigen Projektmanager. 2. Bekannt machen (im Rahmen der Ein-/Unterweisung und durch Aushängen), Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie Hinwirken auf seine Einhaltung und auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten Unternehmen 3. Information, Unterweisung und eingehende Erläuterung der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gegenüber allen Auftragnehmern (einschließlich der Nachunternehmer und der Unternehmer ohne Beschäftigte). Unterweist der SiGeKo Ausführungsphase nicht selbst, hat er sicherzustellen, dass nur unterwiesene AN die Arbeit auf der Baustelle aufnehmen. Er hat dem AG die Unterweisungsnachweise zeitnah zu übergeben. 4. Organisieren des Zusammenwirkens der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Sicherheitsbesprechungen und -begehungen mit Dokumentation und Auswerten der Ergebnisse. Der SiGeKo Ausführung hat eigenständig zu entscheiden, wie er seine Begehungen im Rahmen der Gesamtstundenanzahl organisiert. Er hat dabei täglich Vorortpräsenz zu zeigen und auch täglich Baustellenbegehungen durchzuführen. Die Baustellenkontrollen- und Begehungen sind durch Lichtbilder zu dokumentieren. Unter Umständen kann es erforderlich sein, dass er z. B. bei besonders gefahrgeneigten Tätigkeiten und/oder beim Umgang mit Gefahr- oder Biostoffen häufiger bzw. länger vor Ort ist. Feste Begehungszeiten sind nicht erwünscht. 5. Die Nachweisführung zu den Begehungen hat der SiGeKo auf Anforderung von amtlichen Stellen bzw. vom Auftraggeber zu belegen. Festgestellte Verstöße gegen die Baustellenordnung und/oder gesetzliche sowie berufsgenossenschaftliche Bestimmungen sind zu protokollieren und fotografisch zu dokumentieren. Alle Verstöße sind der Bauleitung/Bauüberwachung und dem Auftraggeber - möglichst als Anlage zum Baurapportprotokoll, in dringenden Fällen vorab separat - schriftlich zu übergeben. Grundsätzlich sind festgestellte Verstöße sofort vor Ort anzusprechen. Die Abstellung ist zu verlangen und die Realisierung im Protokoll zu bestätigen. 6. Teilnahme an sämtlichen Bauberatungen des Auftraggebers, insofern er zu diesen geladen wird. Er hat die bei seinen zu planenden Stunden zu berücksichtigen. 7. Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zum Beispiel durch Einfordern von Nachweisen (Klärung sicherheitsrelevanter Belange mit allen Auftragnehmern vor Beginn ihrer Tätigkeit zu Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen, Nachweisen und Prüfzertifikaten). 8. Mitwirkung bei der Fortschreibung des Bauablaufplans, wenn Verschiebungen auftreten, soweit es die Belange der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes betrifft. 9. Kontrolle der Baustelleneinrichtung, Durchführung der Beschilderung (z.B. Fluchtwege, Absturzsicherung) von sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutzmaßnahmen sowie der vertragsgemäßen Ausführung von sicherheitstechnischen Leistungen aus dem Bauvertrag. 10. Hinwirken auf die Einhaltung der Baustellenordnung und des Baustelleneinrichtungsplanes hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen. 11. Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle. Die Sicherheit der Mieter(innen), deren Besucher und von Passanten ist zwingend bei allem Handeln zu berücksichtigen. 12. Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz. 13. Eine monatliche Auswertung der Sicherheitsbegehungen mit den Verantwortlichen der beteiligten Firmen. Zu diesen Terminen ist die Baubehörde einzuladen. 14. Vonseiten des Auftragnehmers ist ein Verantwortlicher und ein Stellvertreter festzulegen und zu benennen. Diese stellen für den Auftraggeber von Montag bis Freitag 6:00 Uhr bis 17:00 Uhr eine Erreichbarkeit sicher. Es ist zu gewährleisten, dass im Bedarfsfall während der Erreichbarkeitszeit ein Erscheinen innerhalb von maximal 4 Stunden auf der Baustelle erfolgt. 15. Der Verantwortliche und sein Stellvertreter nehmen regelmäßig (mindestens einmal im Jahr) an Qualifikationen und Weiterbildungen als Fachkraft für Sicherheit sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator teil.
Pouvoir adjudicateur
Recevoir les prochains marchés Architecture, ingénierie & conseil technique en Allemagne par email
Alerte quotidienne · 7 000 nouveaux marchés/jour
Pas de spam · Désabonnement en 1 clic