Transport von Rohsickerwasser von der Deponie Schönwohld zum Klärwerk Bülk
Description du marché
Auf der Deponie Schönwohld, 24239 Achterwehr OT Schönwohld, fallen pro Jahr circa 25.000 m³ Rohsickerwasser an. Dieses Sickerwasser muss mit einer Pumpe am Fahrzeug des Bieters aufgenommen und zum Klärwerk Bülk der Stadtentwässerung, Bülker Huk, 24229 Strande transportiert werden. Die Tagesmenge beträgt max. 120 m³. Weiterhin muss von jeder Ladung eine Rückstellprobe gezogen (1 - 2 l) und dem Personal des Klärwerks übergeben werden. Dies erfolgt in Absprache mit dem Personal, Gefäße werden vom Auftraggeber gestellt. Das Personal der Deponie Schönwohld meldet den Bedarf der Abholung des Sickerwassers beim Auftragnehmer schriftlich - per Fax oder Mail - an (Auftrag zur Abholung). Die Abholung des Sickerwassers muss spätestens 24 Stunden nach der Versendung des Auftrags zur Abholung (Abholfrist) erfolgt sein. Erfolgt die Abholung des Sickerwassers - trotz Mahnung durch den Auftraggeber - auch nicht nach Ablauf weiterer 24 Stunden über die Abholfrist hinaus (also nach Ablauf von 48 Stunden nach Übersendung des Auftrags zur Abholung), so wird der Auftraggeber ein anderes Unternehmen beauftragen. Die hierfür anfallenden Mehrkosten stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer in Rechnung. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass die Sickerwassermenge insbesondere von den Witterungsbedingungen abhängig ist. Die abzutransportierende Menge unterliegt daher Schwankungen. Das Rohsickerwasser muss aus einem Becken bei unterschiedlichem Füllstand entnommen werden. (OK Straße: + 28,00 m NN, Absaugstutzen: + 29,00 m NN, Beckensohle: + 23,35 m NN). Am Absaugstutzen ist ein Pilzanschluss mit 100 mm Durchmesser vorhanden. Die Vertragslaufzeit beträgt 24 Monate. Sie beginnt am 01.01.2025 und endet am 31.12.2026. Während der Laufzeit fällt eine Menge von ca. 50.000 m³ Rohsickerwasser an. Bei der angegebenen Menge handelt es sich um Erfahrungswerte. Die hier angegebene Menge stellt zugleich die Maximalmenge der ausgeschriebenen Leistung dar, die gemäß der Entscheidung des EuGHs vom 17.06.2021 (C-23/20) bei Rahmenvereinbarung anzugeben ist. Die Rahmenvereinbarung endet mit dem Erreichen des zuvor genannten Höchstwertes. Die Leistungen können nur an einen Betrieb vergeben werden, der zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG für die zu erbringenden Leistungen ist. Das Unternehmen muss die Zertifizierung für die in diesem Vergabeverfahren zu vergebenden Leistungen bei Angebotsabgabe nachweisen und sich verpflichten, sie während des gesamten Vertragszeitraumes aufrecht zu erhalten. Die Lenk- und Ruhezeitregeln sind gemäß den jeweils gültigen rechtlichen Vorschriften durch den Auftragnehmer einzuhalten.
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