Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Linien-Verkehrsleistungen gem. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007
Description du marché
Der Kreis Soest beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit § 3 Abs. 1, 2 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste für Linienverkehre in dem derzeitigen im Linienbündel Soest-West nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 2 PBefG. Das Linienbündel Soest-West wird derzeit überplant. Die Überplanung wird sowohl Auswirkungen auf die Linienbündelung als auch auf einzelne Linienverkehre haben. Nach aktuellem Stand wird der Stadtbusverkehr Werl (Linien C1, C2, C3) aus dem Linienbündel Soest-West herausgelöst werden und als neues eigenständiges Linienbündel separat vergeben, sodass von dieser Vorinformation und der geplanten wettbewerblichen Vergabe nur die Verkehre erfasst werden, die derzeit noch als Linienverkehre: R42 Werl – Wickede, R43 Werl - Neheim-Hüsten, R44 Wickede – Menden, R45 Ense-Bremen - Arnsberg-Neheim, R46 Wickede - Arnsberg-Neheim, T61 Wickede – Bentrop, T62 Niederense – Bremen, T63 Wickede – Bremen, 513 Gerlingen – Hünningen, 515 Wickede – Bremen, 546 Stockum – Werl, 611 Wickede – Wimbern, 612 Wickede – Werl im aktuellen Nahverkehrsplan benannt sind. Der aktuelle Nahverkehrsplan kann unter https://www.kreis-soest.de/verkehr-wirtschaft/verkehr/infrastruktur/nahverkehrsplan/nahverkehrsplan eingesehen werden. Der Kreis Soest wird in diesem Fall, diese Vorinformation sowie das ergänzende Dokument erforderlichenfalls i.S.d. Art. 7 Abs. 2 UAbs. 3 VO 1370/2007 berichtigen. Darüber hinaus kann der aktuelle Planungsstand jederzeit bei der in der Vorinformation genannten Kontaktstelle abgefragt werden. Die Einleitung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens wird im Rahmen einer gesonderten Auftragsbekanntmachung erfolgen. Die hier gegenständlichen Verkehrsleistungen werden als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vergeben werden. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. Ferner ist die Genehmigung zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr einzelne ertragreiche Linien im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG festgelegten Linienbündel herausgelöst werden würden (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. d PBefG). Die Mindestanforderungen an die zu vergebenden öffentlichen Personenverkehrsdienste (§ 8a Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2a Satz 2 sowie § 13 Abs. 2a Satz 3PBefG) sind Gegenstand eines Ergänzenden Dokuments zur Vorinformation Linienbündel Soest-West, das als Download unter https://www.kreis-soest.de/kfz-verkehr/alle-themen-1/vergabe-von-verkehrsleistungen zur Verfügung steht. Dieses Dokument beschreibt die mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt, Barrierefreiheit und sonstige Standards im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Zudem enthält die Anlage zum ergänzenden Dokument die Liniensteckbriefe der entsprechenden Linien im Linienbündel Soest-West. Ergänzend sind die Anforderungen aus dem Nahverkehrsplan des Kreises Soest einzuhalten. Der Kreis Soest kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Das auf diese Vorinformation folgende wettbewerbliche Verfahren beginnt nach den gegenwärtigen Planungen bereits ab dem 01.09.2025 im Rahmen einer gesonderten Auftragsbekanntmachung. Der vorgezogene Zeitpunkt für den Start des wettbewerblichen Verfahrens, ist den folgenden Umständen geschuldet: - Überplanung des Linienbündels - Gewährung einer ausreichenden Rüstzeit für den im wettbewerblichen Verfahren ermittelten Betreiber zur Gewährleistung eines umfassenden Wettbewerbs.
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