Vergabe eines Rahmenvertrag von Beratungsunterstützung im Veränderungsmanagement und Digitalisierung
Description du marché
Teilnahmewettbewerb zum Abschluss einer Rahmenvertragsvereinbarung nach EVB-IT für Beratungsleistungen im Veränderungsmanagement und zur Digitalisierung. Benötigt wird eine unterstützende Beratungsleistung von unterschiedlichen Berater-Qualifikationen im Veränderungsmanagement. Zur späteren Angebotsaufforderung werden die 5 bestplatzierten, spezialisierten Beratungsunternehmen nach diesem Teilnahmewettbewerb aufgefordert werden. Neben der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit eines potenziellen Auftragnehmers sind u.a. dessen bisherige Branchenorientierung, bewertet nach einem Maßstab von durchgeführten oder laufenden Projekten für den Öffentlichen Dienst und eine fachspezifische Expertise in Projekten zur Digitalisierung der Verwaltung und der Projektexpertise im Veränderungsmanagement zur Bewerberauswahl durch den Auftraggeber maßgeblich. Das Landratsamt Landsberg am Lech geht davon aus, dass für einen zukünftigen Auftragnehmer ein Projektkernteam im Umfang von 3 bis 5 Personen mit unterschiedlichen Wissensbereichen und unterschiedlichen Erfahrungswerten ausreichend dimensioniert sein wird. Der Einsatz des Projektteams wird nicht immer vollständig zeitgleich erfolgen, sondern in Teilen wird das Team zeitversetzt, aber nicht in Vollzeit agieren. Für bestimmte Teilaktivitäten kann anfallsweise im Hintergrund das „Back-Office“ des Auftragnehmers unterstützend für Zuarbeiten herangezogen werden, ohne dass diese Personen nach außen hin als Teil des Projekt-Teams des Auftragnehmers in Erscheinung treten werden. Das geschätzte, nicht verbindliche und nicht ausschließliche Abrufvolumen aus dem später abzuschließenden Rahmenvertrag wird voraussichtlich je Vertragsjahr für die Laufzeit des Rahmenvertrages 70 Beratertage mit einem Abruf von Beratungstagen unterschiedlicher Beraterqualifikationen und unterschiedlicher Expertise-Schwerpunkten im Rahmen des Veränderungsmanagements betragen. Eine Mindestabnahmeverpflichtung seitens des Auftraggebers besteht nicht, d.h. dass für die geschätzten Abrufmengen durch den Auftragnehmer keine Abnahmeverpflichtung für den Auftraggeber abgeleitet werden kann.
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