Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr gemäß Artikel 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007
Description du marché
ÄNDERUNGSBEKANNTMACHUNG: Diese Bekanntmachung ändert die Vorinformation Deutschland-Mühldorf am Inn: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2023/S 119-374295. Die Kreisstadt Mühldorf a. Inn ist seit dem 01.01.1997 abgeleiteter Aufgabenträger für den allgemeinen ÖPNV nach Art. 9 Bay ÖPNVG. Sie ist gemäß Art. 8 Abs. 2 Bay ÖPNVG zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen i.S.v. Art. 2 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Sie beabsichtigt die wettbewerblichen Vergabe von Verkehrsleistungen im Stadtgebiet mittels Linienbedarfsverkehren gemäß § 44 PBefG. Diese sind als Gesamtleistung i.S.v. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu verstehen. Die Verkehrsleistung soll in einem definierten Bediengebiet innerhalb der Stadt Montag bis Freitag ca. 14 Stunden von 6 bis 20 Uhr, Samstag ca. 10 Stunden von 10 bis 20 Uhr, nicht jedoch an Feiertagen, erbracht werden. Die Leistung soll montags bis samstags (außer feiertags) ganzjährig erbracht werden (= ca. 301 Tage p.a.). Als Gesamtbetriebsleistung werden ca. 120.000 km jährlich als Kalkulationsgröße angesetzt. Dies beruht auf einer auf Marktkenntnis sowie den Erfahrungen des Vorlaufbetriebs beruhenden Einschätzung einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 25 km/h je Fahrzeug x 4 Fahrzeuge. Als Gesamtbesetzungsgrad wird wiederum ein Durchschnitt von 30% angenommen. Bei Erbringung der Leistung muss eine Integration in das Gesamtverkehrsnetz gewährleistet sein, insbesondere was den Anschluss den Schienenverkehr und den weiteren überörtlichen ÖPNV angeht. Ausreichend Fahrzeuge und Fahrer sind vorzuhalten. Die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages beträgt fünf Jahre. Einsatzzeiten und Bediengebiet können vor und während der Laufzeit durch die Stadt Mühldorf am Inn als zuständige Behörde geändert werden. Dazu sind die üblichen Zu- und Abbestellungsregelungen vorzusehen. Mit diesen Regelungen wird sichergestellt, dass das Leistungsangebot auf zukünftige Entwicklungen und veränderte Rahmenbedingungen hin angepasst werden kann. Dies kann auch Leistungsausweitungen beinhalten. Änderungen vor der Vergabe werden durch eine Berichtigung nach Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr.1370/2007 veröffentlicht. Die Stadt Mühldorf am Inn kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.3) verwiesen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag soll am 01.05.2025 beginnen. (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
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