Wettbewerbliche Vergabe von Fahrdienstleistungen im On-Demand-Verkehr im Landkreis Offenbach
Description du marché
Beschreibung der Beschaffung: Die kvgOF beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 5 Abs. 4 HessÖPNVG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 HessÖPNVG i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen zu vergeben. Gegenstand der Vergabe sind sämtliche öffentlichen Personenverkehrsdienste des fahrplanfreien Linienbedarfsverkehr (On-Demand-Verkehr / ODV) gemäß § 44 PBefG namens „kvgOF Hopper“ im Bedienungsgebiet des Landkreises Offenbach. Der ÖDA bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG. Hierzu gehören Linienbedarfsverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. § 44 PBefG (Linienbedarfsverkehre). Die Linienbedarfsverkehre können mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienbedarfsverkehre sind im „Ergänzenden Dokument“ (vgl. Abschnitt VI.1. C.) beschrieben. Der ÖDA wird mit der Anforderung verbunden sein, das Verkehrsangebot an Änderungsvorgaben der kvgOF anzupassen. Der ÖDA wird dazu Zu-, Ab- und Umbestellrechte vorsehen. Diese Änderungsoptionen werden sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste beziehen. Dadurch können z.B. Bedienzeiten, das Bedienungsgebiet, Bedienungsqualität, Betriebsmittel und sonstigen Anforderungen geändert werden. Auch diese neuen oder geänderten Verkehrsdienste innerhalb des ggf. geänderten Bedienungsgebiets sind aufgrund der gegenseitigen Ergänzungsfunktion, der Wirtschaftlichkeit und der betrieblichen und verkehrlichen Abhängigkeit der Angebotsbestandteile von der Gesamtleistung, deren Vergabe mit der Vorabbekanntmachung angekündigt wird, umfasst. Im Falle einer eigenwirtschaftlichen ODV-Erbringung wird die Pflicht zur Leistungsänderung auf das verkehrlich Notwendige beschränkt. Derartige Leistungsänderungen sind vom ODV-Unternehmen auch im eigenwirtschaftlichen Falle vollumfänglich umzusetzen und ebenfalls dauerhaft eigenwirtschaftlich zu erbringen. Die hieraus zu tragenden Kalkulationsrisiken liegen für eigenwirtschaftliche Verkehre gemäß den gesetzlichen Vorgaben komplett beim Verkehrsunternehmen und sind von diesem zu tragen. Im eigenwirtschaftlichen Falle ist das Verkehrsunternehmen aber nicht zu Leistungsanpassungen verpflichtet, die sich daraus ergeben, dass der Aufgabenträger im Zuge der Nahverkehrsplanung die Bedienungs- und/ oder Qualitätsstandards erhöht oder die Neueinrichtung von Linien fordert. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
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