Wissenschaftlichen (Ad hoc) Analysen über die Umsetzung der EU-Verordnung zur Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor
Description du marché
In 08/2024 ist die Methan-VO in Kraft getreten, die Methanemissionen fossiler Ressourcen (Gas, Öl, thermische u. metallurgische Kohle) reguliert. Sie ist ein Bestandteil des Fit for 55-Klimapakets des European Green Deal. Gemäß der Verordnung müssen innerhalb der EU Betreiber von (aktiven und inaktiven) Förderstätten fossiler Energieträger (Erdgas, Öl, Kohle), Unternehmen im Bereich der Erdgasinfrastruktur (Fernleitung, Verteilnetze, Speicher, LNG-Anlagen) Methanquellen (u.a. aus stillgelegten Kohlebergwerken, Transportinfrastruktur und Bohrlöchern) berichten u. Emissionen messen (Methanberichterstattung), überwachen u. Leckagen beheben. Auch Bestandsverzeichnisse aller inaktiven Bohrlöcher (Art. 18 VO) u. Kohlebergwerke (Art. 25 VO) müssen erstellt u. Emissionsminderungspläne vorgelegt werden. Routinemäßiges Abblasen u. Abfackeln wird verboten. Die Mess- und Berichterstattungsregelungen für die Öl- und Gasindustrie bauen bis zur Verabschiedung eines verbindl. Industriestandards auf dem Oil & Gas Methane Partnership (OGMP) 2.0-Standard des VN-Umweltprogramms auf (UNEP). Ein wichtiger Bestandteil der Methan-VO ist die Regulierung von Importen fossiler Energieträger. Seit 2025 gelten jährl. Berichtspflichten für Importeure zu Produktionsbedingungen in Drittstaaten an nat. Behörden; ab 01.01.2027 folgt eine Nachweispflicht, dass für neue Verträge gleichwertige Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsmaßnahmen (Monitoring von Emissionen, Reporting, Verification, sog. MRV) auf Produzentenebene gelten (MRV-Äquivalenzerfordernis). Ab 2028 müssen Importeure Methanintensitäten berichten. Schließlich gilt für Verträge, die ab 08/2030 geschlossen werden, dass die Öl-, Gas- und Kohleimporte einen noch von der EU-Kommission (KOM) festzulegenden Höchstwert bei den Methanemissionen bei der Produktion einhalten müssen. Wenngleich die Methan-VO seit Inkrafttreten in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, sind zahlreiche Maßnahmen zur Umsetzung notwendig. So müssen gem. Art. 33 die Mitgliedstaaten Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen die VO festlegen (Meldung an KOM bis 5.8.2025). Dies wird – u. a. zusammen mit der Regelung von Zuständigkeiten der national. Behörden – in einem Umsetzungsgesetz festgelegt werden. In der gegenwärtigen ersten Phase der Umsetzung sind zahlreiche ökonomische, rechtl. u. techn. Fragen zu klären. Aufgrund der hohen potentiellen Klimaschutzwirkung der Methan-VO sieht BMUKN – wie auch die EU-Kommission - Handlungsbedarf diese effektiv umzusetzen u. dabei pragmatische und bürokratiearme Lösungswege zu skizzieren. Dabei gibt es in einigen Handlungsfeldern der Methan-VO bei der Umsetzung Forschungs- und Beratungsbedarf: • Methoden u. Verfahren für den Herkunftsnachweis für in die EU importierte fossile Energieträger (Erdgas, Erdöl, Kohle), insbesondere Umsetzung von sog. Trace-and-Claim und Book-and-Claim-Systemen (insb. auch unter Berücksichtigung der speziellen Herausforderungen für Importe aus den USA) • Rechtl. Fragestellungen, z. B. Vorbehalt der Energieversorgungssicherheit; Verteilung der Vollzugszuständigkeiten, Integrierung von Berichterstattungsregime der Methan-VO in die Systematik der techn. Selbstverwaltung der Gasverteilung- und Fernleitungsinfrastruktur, Häufigkeit u. Umfang der Inspektionen nach Art. 6 Methan-VO • Berechnung von THG-Emissionswirkung der Verordnung sowie von einzelnen Regelungsbestandteilen • Berechnung von Vermeidungskosten auf staatl. (inkl. öffentliche Unternehmen) und privatwirtschaftl.Seite • Beratung zu Methanintensitätshöchstwerten • Analysen zu Öl- und Gasmärkten, insbes. Versorgungssicherheitsaspekte • Auswertung von Vorschlägen der Europäischen Kommission (KOM) (inklusive Weiterentwicklung der VO), insbes. von Entwürfen von Tertiärrechtsakten, KOM-Empfehlungen, KOM-Guidelines (KOM-Initiativen). Neben selbständig zu erbringenden wissenschaftl.-techn. Auswertungen aktueller Entwicklungen sollen kurzfristig polit. Fragestellungen wissenschaftl. flankiert werden.
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